Telefon 0721-68032890
Rechtsanwältin Birgit Kaiser

Allgemeine Mandatsbedingungen

der Birgit Kaiser

Herrenstraße 52a
76133 Karlsruhe
(im Folgenden: Kanzlei)
(Stand: 01.03.2010)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle mit Mandanten geschlossenen Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, eine etwaige Geschäftsbesorgung oder Prozessführung ist, gelten diese All­gemeinen Mandatsbedingungen ausschließlich, soweit nichts anderes aus­drücklich schrift­lich vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Mandanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Kanzlei ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleicharti­ger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten, wenn der Mandant Unter­nehmer i.S.d. § 14 BGB ist, ausschließlich die Allgemeinen Mandatsbedingungen der Kanzlei in ihrer bei Beauftragung jeweils aktuellen Fassung, es sei denn, die Vertrags­partner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Auf Anforderung wird dem Mandanten die aktuelle Fassung der Allgemeinen Mandatsbedingungen jederzeit unentgeltlich zuge­sandt.

§ 2 Inhalt des Mandats

(1) Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandan­ten begrenzt. Bei der insoweit vereinbarten Tätigkeit wird nicht die Erzielung eines be­stimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs geschuldet.

(2) Die Kanzlei führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufs­ausübung nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere nach den Regelungen der Bundes­rechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).

(3) Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Kanzlei erteilt, soweit nicht aus­drücklich bei Vertragsschluss anderes vereinbart wird. Jedes Mitglied der Kanzlei ist in­soweit berechtigt, die Sachbearbeitung zu übernehmen. Zur Sachbearbeitung können auch ange­stellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte sowie fach­kundige Dritte herangezogen werden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, wird dies rechtzeitig zuvor mit der Mandantschaft abgestimmt.

(4) Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.

(5) Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländi­sches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hier-auf rechtzeitig hin. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet.. Steuerliche Auswirkungen zivilrecht­licher Gestal­tungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirt­schaftsprüfer) zu prüfen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

§ 3 Gebührenhinweis, Vergütung, Abtretung, Verrechnung

(1) Die Vergütung bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich - wenn nach dem RVG abgerechnet wird - die an­fallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie z. B. in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.

(2) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außer­gerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebüh­ren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Scheidungsverfahren und Folgesachen.

(3) Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Kanzlei angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegen­seite oder Dritte bestehen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts ist nur mit un­bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(4) Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, Staats­kasse, Rechtsschutzversicherung (bei Vorliegen der Zustimmung durch diese) oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei als Sicherheit an diese mit der Er­mächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten mitzuteilen. Die Kanzlei nimmt die Abtretung an. Sie wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, so­lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens über sein Ver­mögen gestellt ist.

(5) Die Kanzlei ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zu­stehende Zahlungen, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzu­rechnenden Leistungen nach entsprechender Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit eine Verrechnung gesetzlich zulässig ist.

§ 4 Haftung, Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Ver­tragsverhältnisses auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Scha­dens wird hiermit auf 1 Million Euro beschränkt ( § 51 a BRAO). Die Haftungsbeschrän­kung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig o-der vor­sätzlich verur­sacht worden ist, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

(2) Die Kanzlei hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1 Million € abdeckt ( maximal 2 Millionen Euro pro Versicherungsjahr). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinaus-gehende Haftung abzusichern, besteht für je­den Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Man­danten abgeschlossen werden kann.

§ 5 Pflichten des Rechtsanwalts

(1) Rechtliche Prüfung: Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet.

(2) Verschwiegenheit: Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflich­tet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweige­rungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbe­sondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

(3) Verwahrung von Geldern: Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Für den Mandanten einge­hende Gelder wird die Kanzlei treuhänderisch verwahren und - vorbehaltlich § 3 Abs. 4 und 5 dieser Mandatsbedingungen - unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Man­danten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

(4) Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen: Der Rechtsanwalt darf keine wi­derstreitenden Interessen vertreten. Er darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache dem widerstreiten-den Interesse bereits vertreten oder beraten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise i.S.d. §§ 45, 46 BRAO be­ruflich befasst war. Dies gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs - oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts - oder Organisationsformen verbundenen Rechtsanwälte.

(5) Unterrichtung des Mandanten: Der Rechtsanwalt wird den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich unterrichten, insbesondere ihm von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenn­tnis geben. Anfragen des Mandanten werden soweit möglich unverzüglich beant­wortet.

(6) Datenschutz: Die Kanzlei wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und die Vor­kehrungen laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

§ 6 Obliegenheiten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:

(1) Informationserteilung: Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämt­liche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstim­mung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteilig­ten Kontakt auf-nehmen. Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über Änderun­gen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsab­wesenheit oder sonstige Umstände, die sei-ne vorüberge­hende Unerreichbarkeit begründen.

(2) Sorgfältige Prüfung von Schreiben: Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermit­telten Schreiben und Schriftsätze umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die da­rin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei umgehend darüber informieren, wenn die Schreiben und Schriftsätze er­gänzt oder berichtigt werden müssen.

(3) Rechtsschutzversicherung: Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird sie von der Verschwiegenheitsver­pflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversi­cherung weiterhin be­steht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angele­genheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

(4) Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten: Die Kanzlei ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses die ihr anvertrauten perso­nenbe­zogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Bestimmungen des Bundes­daten­schutzgesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

§ 7 Sonstige Hinweise

(1) Unterrichtung des Mandanten per Telefax: Soweit der Mandant der Kanzlei einen Faxan­schluss mitteilt, er-klärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche ander­weitige Wei­sung einverstanden, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen über die­sen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regel-mäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Ein­schränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündi­gung gewünscht werden.

(2) Unterrichtung des Mandanten per E-Mail: Soweit der Mandant der Kanzlei eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Kanzlei ihm ohne Ein­schränkun­gen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Absatz 1 entspre­chend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Ein­satz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Vorausset­zungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies der Kanzlei mit.

(3) Aktenaufbewahrung und Vernichtung: Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Hand­akten der Kanzlei i.S.d. § 50 Abs. 4 BRAO bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) ver­nichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsan­walts vor­her abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

(4) Versendungsrisiko: Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, trägt er das Ver­sendungsrisiko, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

§ 8 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftformerfordernis

(1) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und der Kanzlei gilt aus­schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist Karlsruhe, sofern der Mandant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder falls er ei­nem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 9 Haftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung der Kanzlei besteht bei der Allianz Versicherungs-AG, 10900 Berlin.