Mittwoch, 16. Mai 2012Kündigungsklauseln in Fitnessstudio-Verträgen (BGH Urteil vom 08.02.2012 - XII ZR 42/10 -)Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.02.2012 entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudios unwirksam ist, die den Kunden des Fitnessstudios zwar zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtungen des Fitnessclubs nicht nutzen kann, die Wirksamkeit der Kündigung aber an die zusätzlichen Voraussetzungen knüpft, dass die Kündigung unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll. Der BGH hat in der genannten Entscheidung klargestellt, dass es sich bei einem Fitnessstudiovertrag - unabhängig von seiner rechtlichen Einordnung - um ein Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem dem Kunden immer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Dieses Recht kann durch eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden. Schließt eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung zwar nicht vollständig aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies nach Auffassung des BGH ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel (§ 307 I BGB). Dem vom BGH entschiedenen Fall lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Kunde nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessstudios zwar zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt war, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtungen des Fitnessstudios nicht nutzen konnte. Allerdings knüpfte die Kündigungsklausel die Wirksamkeit der Kündigung an die zusätzlichen Voraussetzungen, dass die Kündigung unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll. Durch die Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts auf eine Erkrankung des Kunden sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigungserklärung (Einhaltung einer 2-Wochenfrist, Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung ergibt), wird das dem Kunden zustehende außerordentliche Kündigungsrecht nach Auffassung des BGH erheblich eingeschränkt. Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein wichtiger Grund, der zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen. Ihm kann auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung des Fitnessstudios bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sei (z.B. Schwangerschaft, Umzug des Kunden oder aber auch Umzug des Fitnessstudios). Außerdem reicht nach Auffassung des BGH im Falle einer Erkrankung die Beifügung eines ärztlichen Attestes zur Kündigungserklärung aus dem hervorgeht, dass der Kunde die Fitnesseinrichtung für die restliche Vertragslaufzeit nicht mehr nutzen kann. Nicht gefordert werden kann, dass die Art der Erkrankung (Diagnose) im Attest angegeben wird. Tipp: Jede vertragliche Regelung in Fitnessstudioverträgen, die das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ausschließt oder an zusätzliche Bedingungen knüpft, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam. Wollen Sie vorzeitig aus einem bestehenden Fitnessstudiovertrag aussteigen, prüfen Sie deshalb Ihren Fitnessstudiovertrag auf die darin enthaltene Kündigungsklausel. Unter Umständen ist diese unwirksam, so dass Sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Erkrankung, Schwangerschaft, Umzug etc.) den bestehenden Fitnessvertrag ohne weiteres außerordentlich kündigen und so vorzeitig aus einem bestehenden Fitnessstudiovertrag rauskommen können. Wichtig: Auch 24 Monate-Erstverträge sind unter den oben genannten Voraussetzungen außerordentlich kündbar. Tags für diesen Artikel: agb, bgh, dauerschuldverhältnis, fitnessstudiovertrag, karlsruhe, kündigung, krankheit, schwangerschaft, umzug, wichtiger grund
Donnerstag, 29. März 2012Schlecker ! Transfergesellschaft kommt nicht zu Stande ! 11.000 Mitarbeiter erhalten nun die Kündigung !Die Verhandlungen über das Zustandekommen einer Transfergesellschaft für die Schleckermitarbeiter sind am 29.03.2012 gescheitert. Schleckermitarbeiter, die sich gegen die ihnen erteilte Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung (3-wöchige Klagefrist gemäß § 4 KSchG) Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht erheben! Den Schlecker-Mitarbeitern ist anzuraten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind vorhanden, da die „Kündigungslisten“ zweifelhaft sind und zudem nicht alle Schlecker-Filialen geschlossen werden. Tags für diesen Artikel: Abfindung, Insolvenzverwalter, Karlsruhe, Kündigung, Kündigungslisten, Kündigungsschutzklage, Klagefrist, Mitarbeiter., Schlecker, Transfergesellschaft
Donnerstag, 29. März 2012Gekündigte Schlecker-Mitarbeiter: Kündigungsschutzklage oder Wechsel in die Transfergesellschaft?Gekündigte Schlecker-Mitarbeiter sollten Kündigungsschutzklage gegen die ihnen erteilte Kündigung erheben und von einem Wechsel in die - bislang noch nicht zu Stande gekommene - Transfergesellschaft Abstand nehmen, das heißt die ihnen angebotenen Aufhebungsverträge nicht unterschreiben. Den Schlecker-Mitarbeitern werden derzeit Aufhebungsverträge angeboten, mit denen das Arbeitsverhältnis mit Schlecker zum 27.03.2012 beendet wird, unabhängig davon, ob eine Transfergesellschaft zu Stande kommt oder nicht. Im schlechtesten Fall stehen die Mitarbeiter dann zunächst ohne finanzielle Unterstützung da. Ferner sieht der Aufhebungsvertrag vor, dass der Mitarbeiter keine Kündigungsschutzklage gegen Schlecker erhebt. Schließlich gilt es zu bedenken, dass der Mitarbeiter in der Transfergesellschaft lediglich einen Bruttobetrag erhält, der 80 % des bisherigen Nettoentgeltes bei Schlecker beträgt. Hinzuweisen ist auch auf Folgendes: Wird der einzelne Mitarbeiter während seines 6-monatigen Verbleibes in der Transfergesellschaft nicht in ein neues Arbeitsverhältnis vermittelt, sondern muss sich im Anschluss an seinen 6-monatigen Aufenthalt in der Transfergesellschaft arbeitslos melden, erhält er Arbeitslosengeld lediglich auf der Berechnungsgrundlage des zuletzt in der Transfergesellschaft bezogenen Bruttobetrages, der lediglich 80 % des von Schlecker bezogenen Nettoentgeltes entspricht. Dies ist weniger, als er im Falle einer wirksamen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist erhalten würde. Demgegenüber ist selbst eine wirksame Kündigung für die Mitarbeiter auch bei Zustandekommen einer Transfergesellschaft in der Regel vorteilhafter: Der Insolvenzverwalter hat zumindest eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten, während der die Mitarbeiter das volle monatliche Bruttogehalt plus etwaige Sonderzahlungen erhalten, die ihnen bei Schlecker arbeitsvertraglich zustehen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhalten die Mitarbeiter Arbeitslosengeld I; Berechnungsgrundlage ist hierfür das von ihnen zuletzt bezogene Nettogehalt bei Schlecker. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine erteilte Kündigung sollte jeder einzelne Schlecker-Mitarbeiter ernstlich in Erwägung ziehen, da die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die aufgestellten „Kündigungslisten“ vorhanden sind. Tags für diesen Artikel: aufhebungsvertrag, insolvenz, karlsruhe, kündigung, kündigungsfrist, kündigungslisten, kündigungsschutzklage, qualifizierungsmaßnahmen, schlecker, transfergesellschaft
Mittwoch, 4. Januar 2012Einschränkung der Umsetzungspraxis von NEUSTART gGmbH durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe - Urteil vom 12.12.2011 - 8 K 3620/10 -Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 12.12.2011 entschieden, dass NEUSTART gGmbH die Abberufung eines Bewährungshelfers als Abteilungsleiter rückgängig machen muss. Damit wurde der Umsetzungspraxis von NEUSTART gGmbH - vorläufig - Einhalt geboten. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist im Rang eines Amtsrates bei der Bewährungshilfe, Einrichtung Karlsruhe, tätig. Im Oktober 2008 bestellte der Geschäftsführer der NEUSTART gGmbH den Kläger für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2013 zum Abteilungsleiter in der Einrichtung Karlsruhe, Außenstelle Baden-Baden. Mit Schreiben vom 26.11.2010 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Abteilungsleiter abberufen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2011 ist diese Abberufung rechtswidrig. Das Gericht hat nicht entschieden, ob im Falle der Abberufung des Klägers durch NEUSTART gGmbH überhaupt Ermessen ausgeübt wurde. In jedem Falle liegen nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Ermessensfehler vor; insbesondere war diese Abberufung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unverhältnismäßig und darüber hinaus auch unvereinbar mit der einer Zusicherung gleichzusetzenden Bestellung des Klägers als Abteilungsleiter bis zum 30.09.2013. Mit dieser - nicht rechtskräftigen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurde der Umsetzungspraxis der NEUSTART gGmbH Einhalt geboten und NEUSTART gGmbH dazu verurteilt, diese rechtswidrige Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter rückgängig zu machen. Tags für diesen Artikel: abberufung, abteilungsleiter, bewährungshelfer, bewährungshilfe, karlsruhe, neustart ggmbh, privatisierung, rechtswidrigkeit, umsetzung, verhältnismäßigkeit, verwaltungsgericht
Freitag, 18. November 2011Behandlungsinitiative Opferschutz Baden-Württemberg e.V. (BIOS-BW e.V.)Der eingetragene Verein Behandlungsinitiative Opferschutz Baden-Württemberg e.V. (BIOS-BW e.V.) setzt sich für einen effektiven Opferschutz ein. Seine Zielsetzung ist es, ► den Opferschutz zu verbessern, In erster Linie setzt sich BIOS dafür ein, einen besseren Opferschutz in Baden-Württemberg zu erreichen. Hierzu ist es notwendig, bei bereits abgeurteilten Gewalt-Straftätern eine dauerhafte Verhaltensänderung durch eine indizierte Haft-Therapie zu erreichen. Dadurch kann bei dieser Tätergruppe das Rückfallrisiko deutlich reduziert werden. Neben der haftbegleitenden Therapie ist auch die ambulante Nachsorge zu der häufig vorliegenden Persönlichkeitsstörung notwendig. Im Rahmen der Akutversorgung von Opfern hat es sich BIOS zur Aufgabe gemacht, dem Opfer - insbesondere unmittelbar nach einer Gewalttat - mit kompetenter Hilfestellung zur Seite zu stehen und dadurch die Grundlage für eine möglichst gute Verarbeitung der Tat zu legen. „Tatgeneigten“ oder deren Umfeld bietet BIOS eine außerbehördliche Anlaufstelle, um den Tatgeneigten am Begehen einer Straftat zu hindern. Insbesondere bietet BIOS unbürokratisch Rat und Hilfe, wenn die Gefahr besteht, dass eine Gewalttat verübt wird und der Tatgeneigte mit dem Gedanken an sein Gewaltvorhaben alleine gelassen wird. Derzeit führt BIOS (Pilot-)Projekte zur psychotherapeutischen Behandlung von verurteilten Gewaltstraftätern in verschiedenen Justizvollzugsanstalten im Land als rückfallvorbeugende Therapien durch. Daneben befasst sich BIOS mit dem Ausbau der ambulanten Nachsorge entlassener Straftäter in ganz Baden-Württemberg. Zu diesem Zweck wurde - gemeinsam mit dem Psychiatrischen Zentrum Nordbaden in Wiesloch - die „Forensische Ambulanz Baden (FAB)“ gegründet. In der FAB werden rückfallreduzierende Behandlungsmaßnahmen angeboten, um abgeurteilte oder polizeilich auffällig gewordene Täter professionell bei der dauerhaften Veränderung ihrer Verhaltensweisen zu unterstützen. Darüber hinaus ist die Forensische Ambulanz Baden (FAB) auch die notwendige Karlsruher Anlaufstelle zur Akutversorgung von Gewaltopfern. Unsere Kanzlei, die auch im Opferschutz/der Opfervertretung tätig ist, arbeitet mit BIOS (Behandlungsinitiative Opferschutz Baden-Württemberg e.V.) zusammen. Weitere, ausführliche Informationen zur Arbeit von BIOS und zum Thema Opferschutz erhalten Sie unter www.bios-bw.de. Tags für diesen Artikel: akutversorgung, bios, gewaltstraftat, karlsruhe, opferschutz, opfervertretung, sexualstraftat, strafrecht, straftat, strafverteidigung
Dienstag, 16. August 2011Urlaubsabgeltungsansprüche/Ausschlussfristen (BAG, Urteil vom 09.08.2011 - 9 AZR 352/10)Ausgangspunkt: Bestehende Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers sind abzugelten, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann (Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 IV BUrlG). Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 09.08.2011 klargestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch eine reine Geldforderung ist und - wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auch - einzel- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt; dies gilt auch für die Abgeltung des unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubes. ! Praxistipp: Bei der Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen muss somit immer geprüft werden, ob einzel- bzw. tarifvertragliche Ausschlussfristen Anwendung finden. Ist dies der Fall, ist bei der Berechnung der maßgebenden Ausschlussfrist zu beachten, dass nach der Entscheidung des BAG der Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und sofort fällig wird; dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über das Arbeitsverhältnis hinaus andauert. Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.03.2008 beschäftigt und seit dem 19.10.2006 fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TVL) Anwendung. Nach dessen § 37 I verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Arbeitnehmer schriftlich geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 25.02.2009 forderte die Klägerin von der Beklagten Urlaubsabgeltung für den ihr aus den Kalenderjahren 2007 und 2008 zustehenden Urlaub. Die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin waren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2008 entstanden und sofort fällig. Somit hätte der Urlaubsabgeltungsanspruch spätestens bis zum 30.09.2008 schriftlich geltend gemacht werden müssen, um die tarifvertragliche Ausschlussfrist zu wahren. Das Schreiben vom 25.02.2009 ist erst nach Ablauf der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 37 I TVL und damit verspätet erfolgt; zu diesem Zeitpunkt waren die Urlaubsabgeltungsansprüche bereits verfallen. Tags für diesen Artikel: arbeitsunfähigkeit, ausschlussfrist, beendigung des arbeitsverhältnisses, entstehung, fälligkeit, gesetzlicher mindesturlaub, karlsruhe, surrogat, urlaubsabgeltungsanspruch, urlaubsanspruch
Montag, 25. Juli 2011Meinungsfreiheit von Arbeitnehmern - EGMR Urteil vom 21.07.2011 Beschwerde-Nr. 28274/08 - nicht rechtskräftig -Arbeitnehmer, die (tatsächlich gegebene) Missstände in ihrem Unternehmen öffentlich anprangern (sogenannte „Whistleblower-Arbeitnehmer“) werden nach dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 21.07.2011 durch die Meinungsfreiheit geschützt. Eine Altenpflegerin, die jahrelang die schlechten Zustände in ihrer Einrichtung kritisiert und ihren Arbeitgeber wegen Betruges angezeigt hatte, wurde fristlos entlassen. Vor den deutschen Gerichten bekam die Arbeitnehmerin nicht Recht. Das EGMR gab der Klägerin nunmehr Recht und sah in der fristlosen Kündigung eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Der deutsche Staat muss der Klägerin € 15.000,00 Entschädigung zahlen, weil er ihre Grundrechte nicht ausreichend geschützt hat. Tags für diesen Artikel: arbeitnehmer, arbeitsrecht, bundesarbeitsgericht, bundesgerichtshof, bundesverfassungsgericht, egmr, grundrechte, karlsruhe, meinungsfreiheit, whistleblower
Donnerstag, 12. Mai 2011Haftung des Inhabers eines ebay-Mitgliedskontos für die unbefugte Verwendung dieses Kontos durch einen Dritten (BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09)Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Frau unterhielt bei ebay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Im März 2008 wurde unter Verwendung dieses Kontos von einem Dritten eine Gastronomieeinrichtung zu einem Eingangsgebot von € 1,00 zum Verkauf angeboten. Hierauf gab ein Bieter ein Maximalgebot von € 1.000,00 ab. Einen Tag später wurde das Angebot zurückgezogen. Der Bieter war bis dahin der Meistbietende. Er forderte die ebay-Mitgliedskontoinhaberin zur Eigentumsübertragung an der Gastronomieeinrichtung auf, Zug um Zug gegen Zahlung von € 1.000,00. Nachdem die hierfür gesetzte Frist verstrichen war, forderte er von der Kontoinhaberin Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des tatsächlichen Wertes der Gastronomieeinrichtung (€ 32.820,00). Die von ebay verwendeten AGB regeln unter § 2 Ziff. 9: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ Rechtslage: Es stellt sich die Frage, ob ein Kaufvertrag zwischen der Inhaberin des ebay-Mitgliedskontos und dem Höchstbietenden zu Stande gekommen ist, aus dem der Bieter Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung herleiten kann. Tags für diesen Artikel: bgh, ebay, haftung, handeln unter fremden namen, karlsruhe, kaufvertrag, mitgliedskonto, stellvertretung, unbefugte nutzung, vollmacht
Donnerstag, 5. Mai 2011Ersatzanspruch des Mieters für entstandene Renovierungskosten bei unwirksamer mietvertraglicher Schönheitsreparaturklausel und Verjährung (BGH Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 195/10)
Tags für diesen Artikel: bgh, erstattungsanspruch, karlsruhe, mieter, mietrecht, mietvertrag, renovierungskosten, schönheitsreparaturen, verjährung, verjährungsfrist
Dienstag, 22. März 2011Berater-/Vermittlervertrag im Profi-Fußball und Exklusivitätsvereinbarung (OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010 - 12 U 124/09)Sachverhalt: Eine Firma für Beratung/Management im Profi-Fußball hatte mit einem Profi-Fußballer einen befristeten Beratervertrag des Inhalts geschlossen, dass sich der Profi-Fußballer bei Abschluss und Verlängerung von Arbeitsverträgen ausschließlich an diese Firma wenden sollte (Exklusivitätsvereinbarung). Der Profi-Fußballer verlängerte seinen bisherigen Spielervertrag unter Einschaltung einer anderen Agentur; dies wertete die Firma, die die Exklusivitätsvereinbarung mit dem Profi-Fußballer getroffen hatte, als Vertragsverletzung und forderte von diesem Schadensersatz. Rechtslage: Nach dem - rechtskräftigen - Urteil des OLG Hamm vom 08.01.2010 besteht keine Schadensersatzverpflichtung des Profi-Fußballers, weil die vertragliche Exklusivitätsvereinbarung gemäß § 297 Nr. 4 SGB III in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam ist. Nach dieser Bestimmung sind Vereinbarungen unwirksam, die sicher stellen sollen, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. Nach der Entscheidung des OLG Hamm handelt es sich vorliegend um eine solche Vereinbarung. Der Profi-Fußballer hat somit keine Vertragspflicht durch die Inanspruchnahme einer anderen Agentur verletzt. Das OLG Hamm stellt explizit klar, dass ein Profi-Fußballer weisungsgebundener Arbeitnehmer ist und sich auf die zum Schutz Arbeitssuchender geltende Bestimmung des § 297 Nr. 4 SGB III berufen kann. Somit sind Vereinbarungen unwirksam, die sicher stellen sollen, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. Fazit: Die in vielen Berater-/Vermittlungsverträgen im Profi-Fußball enthaltenen Exklusivitätsvereinbarungen, nach denen sich der Profi-Fußballer ausschließlich von einer bestimmten Agentur beraten und unterstützen lassen soll, sind wegen Verstoßes gegen § 297 Nr. 4 SGB III in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam und damit für den Profi-Fußballer nicht bindend. Tags für diesen Artikel: arbeitnehmer, arbeitssuchender, arbeitsvertrag, beratervertrag, exklusivitätsvereinbarung, karlsruhe, profi-fußball, transfervertrag, vermittlungsvertrag, weisungsgebunden
Montag, 21. Februar 2011Zulässigkeit von Werbeanrufen (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 164/09 -)Nach Deutschem Recht stellen unaufgeforderte Werbeanrufe stets eine unzumutbare Belästigung dar und sind als unlauter zu werten. Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.02.2011 entschieden, dass das elektronisch durchgeführte „Double-Opt-In-Verfahren“ von vorneherein ungeeignet ist, um das notwendige Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Nach Auffassung des BGH kann zwar davon ausgegangen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen Email-Adresse stammt. Damit ist aber nicht auch zugleich gewährleistet, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-Mail handelt. Oftmals werden nämlich - aus welchen Gründen auch immer - falsche Telefonnummern angegeben. Das Gesetz verlangt zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Hieran fehlt es nach Auffassung des BGH beim sogenannten Double-Opt-In-Verfahren. Tags für diesen Artikel: bestätigungs-mail, bgh, check-mail, double-opt-in-verfahren, karlsruhe, online-gewinnspiel, opt-in, telefonwerbung, verbraucher, werbeanrufe
Donnerstag, 13. Januar 2011Dienstliche Beurteilungen von Beamten in der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg nach Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die NEUSTART gGmbH als freiem Träger(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2011 - 8 K 1906/10 -) Durch Beschluss vom 10.01.2011 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO dem Antrag eines im Range eines Amtsrates als Abteilungsteiler bei der Bewährungshilfe tätigen Antragstellers stattgegeben, dem Justizministerium Baden-Württemberg zu untersagen, die im Oktober 2008 ausgeschriebenen Stellen für Oberamtsrätinnen/Oberamtsräte für den Bereich Bewährungs- und Gerichtshilfe des gehobenen Sozialdienstes der Justiz mit den vom Justizministerium ausgewählten Bewerbern zu besetzen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestehen erhebliche Bedenken, ob das Justizministerium Baden-Württemberg bei der Erstellung der maßgebenden Beurteilungen die erforderliche Tatsachengrundlage hinsichtlich des Beurteilungszeitraums vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2006 hinreichend ermittelt und somit vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dem Auswahlverfahren und der Auswahlentscheidung des Justizministeriums Baden-Württemberg lagen die zwischen Ende 2009 und Anfang 2010 durchgeführten dienstlichen Beurteilungen der Beamten in der Bewährungs- und Gerichtshilfe zu Grunde. Hierbei handelte es sich um die erste Beurteilungsrunde seit der zum 01.01.2007 erfolgten landesweiten Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die NEUSTART gGmbH als freiem Träger. Die Vorbeurteilungen erfolgten durch den Geschäftsführer der NEUSTART gGmbH, die Endbeurteilung durch das Justizministerium Baden-Württemberg. Der Beurteilungszeitraum im vorliegenden Verfahren erstreckte sich auf den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis 27.01.2010. Für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2006 - also den Zeitraum vor der Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf NEUSTART gGmbH als freiem Träger - wurden ausweislich der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers sowie der ausgewählten Bewerber Beurteilungsbeiträge der Präsidenten der zuständigen Landgerichte eingeholt und berücksichtigt. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat diese Beurteilungsbeiträge im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt und dürfte sie - nach Auffassung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - voraussichtlich auch nicht vorlegen können, da das Justizministerium offensichtlich in anderen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren mitgeteilt hat, dass die in diesen Verfahren thematisierten Beurteilungen der Landgerichtspräsidenten vernichtet worden seien. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lässt die Frage der gesetzlichen Grundlage für eine solche Vernichtung ebenso dahinstehen wie die Frage, ob etwaige Vorschriften über die Vernichtung von Beurteilungsbeiträgen deshalb rechtswidrig sein können, weil sie hinreichenden effektiven Rechtsschutz des Beurteilten gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verhindern. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe moniert vielmehr zu Recht, dass sich weder aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und den dienstlichen Beurteilungen der ausgewählten Bewerber noch aus der im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Justizministeriums ergibt, welchen Inhalt die Beurteilungsbeiträge der Landgerichtspräsidenten hatten. Auf Grund dessen kann nach Ansicht der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht beurteilt werden, ob die dienstlichen Beurteilungen auf Grund ausreichender Tatsachenkenntnis erstellt worden sind. Hierfür trägt das Justizministerium Baden-Württemberg als Dienstherr die materielle Beweislast. Für den Fall, dass die Beurteilungen nicht auf Grund ausreichender Tatsachenkenntnis erstellt worden sein sollten, erscheint nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auch eine Beförderung des Antragstellers jedenfalls als möglich. Aus diesem Grunde wurde dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass es dem Justizministerium Baden-Württemberg im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, die im Oktober 2008 ausgeschriebenen Stellen für Oberamtsrätinnen/Oberamtsräte für den Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe des gehobenen Sozialdienstes der Justiz mit den ausgewählten Bewerbern zu besetzen, stattgegeben. Fazit: Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.01.2011 im einstweiligen Anordnungsverfahren ist allen beamteten Bewährungshelfern im Lande, die im Rahmen der ersten Beurteilungsrunde seit der zum 01.01.2007 erfolgten landesweiten Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die NEUSTART gGmbH beurteilt worden sind, anzuraten, ihre Beurteilung prüfen zu lassen und gegebenenfalls hiergegen vorzugehen. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestehen - wie dargelegt - erhebliche Bedenken, ob das Justizministerium Baden-Württemberg bei der Erstellung dieser Beurteilungen ermessensfehlerfrei vorgegangen ist, insbesondere ob das Justizministerium Baden-Württemberg hierbei die erforderliche Tatsachengrundlage hinreichend ermittelt und somit vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist noch nicht rechtskräftig; das Justizministerium kann innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen. Nachtrag: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 08.03.2011 - 4 S 249/11 - auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.01.2011 abgeändert und den Antrag abgelehnt. Tags für diesen Artikel: beamte, beförderung, beurteilungen, bewährungshelfer, bewährungshilfe, justizministerium, karlsruhe, neustart ggmbh, privatisierung, verwaltungsgericht
Mittwoch, 12. Januar 2011„Badenia Schrottimmobilien“ (BGH, Urteil vom 11.01.2011 - XI ZR 220/08 -)Der BGH hat in seinem neuesten Urteil seine Rechtsprechung zu Gunsten geschädigter Eigentümer von Schrottimmobilien verfestigt. Nach dem weiteren Urteil des BGH haben sich die Erfolgsaussichten geschädigter Eigentümer von Schrottimmobilien mit Finanzierungen der Badenia Bausparkasse auf Rückabwicklung ihrer Kaufverträge verbessert. Wenn und soweit die jeweiligen Sachverhalte mit dem, der BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden, übereinstimmen, ist den Anlegern anzuraten, gegen die Badenia Bausparkasse vorzugehen. Hierbei gilt es die Verjährung - 31.12.2011 - zu beachten!!! Tags für diesen Artikel: arglistige täuschung, badenia, finanzvermittlung, immobilienkauf, karlsruhe, provisionen, rückabwicklung, schadensersatz, schrottimmobilien, verbraucher
Mittwoch, 22. Dezember 2010Dienstwagen mit Privatnutzungsbefugnis bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit (BAG, Urteil vom 14.12.2010 - 9 AZR 631/09 -)Die Gebrauchsüberlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Das BAG hat entschieden, dass die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung damit regelmäßig nur solange geschuldet ist, wie der Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist. Dies ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen die Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers geendet hat und sich der Arbeitnehmer z.B. im Krankengeldbezug befindet, nicht der Fall. Damit kann der Arbeitgeber in der Regel den Dienstwagen vom Arbeitnehmer mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums vom Arbeitnehmer heraus verlangen, ohne dass der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen kann. Tags für diesen Artikel: arbeitsrecht, arbeitsunfähigkeit, dienstwagen, entgeltfortzahlung, herausgabe, karlsruhe, nutzungsausfallentschädigung, privatnutzung, schadenersatz
Freitag, 10. Dezember 2010Weihnachtsgratifikation/Arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt (BAG, Urteil vom 08.12.2010 - 10 AZR 671/09)Die - in vielen Arbeitsverträgen vorzufindende - Klausel „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“ ist nach der Entscheidung des BAG vom 08.12.2010 unklar und nicht eindeutig formuliert. Die Klausel kann nach Auffassung des BAG auch dahin verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber freiwillig zur Zahlung verpflichten wollte. Hinzu kommt, dass der - neben dem Freiwilligkeitsvorbehalt - zusätzlich vorbehaltene Widerruf voraussetzt, dass zunächst ein Anspruch entstanden ist. Damit stehen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in Widerspruch bzw. schließen sich gegenseitig aus. Folge: Verweigert ein Arbeitgeber nach vorangegangener mehrjähriger - vorbehaltloser - Bezahlung der Weihnachtsgratifikation deren Zahlung im Folgejahr mit Hinweis auf eine solche arbeitsvertragliche Klausel, steht dem Arbeitnehmer dennoch ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation zu, da die Vertragsklausel nach der Rechtsprechung des BAG nicht geeignet ist, das bisherige Verhalten des Arbeitgebers (Zahlung der Weihnachtsgratifikation) zu entwerten. Praxistipp: Auf Grund der neuen BAG-Entscheidung vom 08.12.2010 sollten - arbeitgeber- wie arbeitnehmerseitig - die bestehenden Arbeitsverträge auf darin enthaltene Gratifikationsklauseln überprüft werden. Bei der Neugestaltung von Arbeitsverträgen ist die BAG-Entscheidung vom 08.12.2010 zu berücksichtigen. Tags für diesen Artikel: arbeitsrecht, bag, freiwilligkeitsvorbehalt, karlsruhe, klausel, rechtsanspruch, urlaubsgeld, weihnachtsgeld, weihnachtsgratifikation, widerrufsvorbehalt
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