Sachverhalt:
„Emmely“ war nach 31-jähriger Betriebszugehörigkeit als Kassiererin fristlos gekün-digt worden, weil Sie Leergutbons im Wert von € 1,30 unerlaubt für sich eingelöst hatte. Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht hatten ihre Klage abge-wiesen.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG):
Das BAG stellt klar, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen kann, wenn der dadurch herbei-geführte wirtschaftliche Schaden gering ist. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zu beurtei¬len (Interessenabwägung). In die Interessenabwägung sind sämtliche in Betracht kommenden Gesichtspunkte des Vertragsverhältnisses einzustellen, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensverlustes, das Interesse des Arbeitgebers an der ord¬nungsgemäßen Einhaltung von Anweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit sei¬ner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ sowie die wirt¬schaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes. Insgesamt muss sich die sofortige Auflö¬sung des Arbeitsverhältnisses in jedem Einzelfall als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmah¬nung als milderes Mittel ausreichend sein.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das BAG der Klage der Kassiererin in letzter Instanz stattgegeben und die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Das BAG lässt zwar keinen Zweifel daran, dass der Vertragsverstoß der Arbeitnehmerin schwerwiegend ist und den Kernbereich ihrer Arbeitsaufgaben als Kassiererin be¬rührt, so dass er - trotz des geringen Wertes der Pfandbons - das Vertrauensverhält¬nis der Arbeitsvertragsparteien objektiv erheblich belastet hat. Im Rahmen der vor¬zunehmenden Interessenabwägung überwiegen nach Ansicht des BAG jedoch die zu Gunsten der Klägerin in die Interessenabwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Maßgebend ist hierbei vor allem die über 3 Jahrzehnte störungsfrei verlaufene Be¬triebszugehörigkeit, die der Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen zuspricht. Dieses Vertrauen konnte durch den Kündigungssachverhalt nicht vollständig „aufgezehrt“ werden. Im Rahmen der Interessenabwägung war auch der durch das pflichtwidrige Verhalten der Klägerin herbeigeführte geringe wirtschaftliche Schaden der Beklagten zu berücksichtigen. Insgesamt ist das BAG daher im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt, dass eine Abmahnung als milderes Mittel angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnis¬ses zu bewirken.
Fazit:
Mit diesem Grundsatzurteil zieht das BAG einen vorläufigen Schlussstrich unter die in den zurückliegenden Monaten vielfach diskutierten „Bagatellkündigungen“, die von den Instanz-Gerichten größtenteils bestätigt worden sind und gibt Vorgaben, wie in Zukunft mit Bagatelldelikten von Arbeitnehmern umzugehen ist bzw. wie diese zu sanktionieren sind.
Praxistipp:
Nach dem Urteil des BAG zum Fall „Emmely“ und der Frage, ob bei Vorliegen von Bagatelldelikten im Einzelfall eine fristlose Kündigung gerechtfertigt oder aber eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend ist, ist nach folgendem Prüfungssche-ma vorzugehen:
1. Stufe:
Liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 I BGB vor, der an sich (objektiv) ge-eignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen?
2. Stufe:
Ist die fristlose Kündigung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller bei-derseiti¬gen Interessen (Interessenabwägung) das angemessene Mittel (Verhält-nismäßig¬keitsgrundsatz, Ultima-Ratio-Prinzip) oder ist die Erteilung einer Abmah-nung als milderes Mittel gegenüber der fristlosen Kündigung ausreichend, um einen künftig störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken (Prognoseprinzip).
Bei Bagatelldelikten von Arbeitnehmern wird in Zukunft das Augenmerk - nach der BAG-Entscheidung zum Fall „Emmely“ - verstärkt auf die Interessenabwägung und somit auf die 2. Prüfungsstufe zu richten sein.
Die Entscheidung des BAG zum Fall „Emmely“ stellt eine Abkehr von der bisherigen BAG-Rechtsprechung dar und erfordert für die Zukunft ein Umdenken bei der ar-beitsrechtlichen Bewertung von Bagatelldelikten.
Karlsruhe im Juni 2010