Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 12.12.2011 entschieden, dass NEUSTART gGmbH die Abberufung eines Bewährungshelfers als Abteilungsleiter rückgängig machen muss. Damit wurde der Umsetzungspraxis von NEUSTART gGmbH - vorläufig - Einhalt geboten.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist im Rang eines Amtsrates bei der Bewährungshilfe, Einrichtung Karlsruhe, tätig. Im Oktober 2008 bestellte der Geschäftsführer der NEUSTART gGmbH den Kläger für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2013 zum Abteilungsleiter in der Einrichtung Karlsruhe, Außenstelle Baden-Baden. Mit Schreiben vom 26.11.2010 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Abteilungsleiter abberufen.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2011 ist diese Abberufung rechtswidrig. Das Gericht hat nicht entschieden, ob im Falle der Abberufung des Klägers durch NEUSTART gGmbH überhaupt Ermessen ausgeübt wurde. In jedem Falle liegen nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Ermessensfehler vor; insbesondere war diese Abberufung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unverhältnismäßig und darüber hinaus auch unvereinbar mit der einer Zusicherung gleichzusetzenden Bestellung des Klägers als Abteilungsleiter bis zum 30.09.2013.
Mit dieser - nicht rechtskräftigen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurde der Umsetzungspraxis der NEUSTART gGmbH Einhalt geboten und NEUSTART gGmbH dazu verurteilt, diese rechtswidrige Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter rückgängig zu machen.
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