1.      Kurzarbeit muss sich nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken, sondern kann auch nur bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines BetrieÂbes (Betriebsabteilungen) betreffen.
2.      Wichtig: Der Arbeitgeber ist nicht zur einseitigen Einführung von Kurzarbeit berechtigt. Es bedarf einer besonderen rechtlichen Grundlage durch TarifverÂtrag, Betriebsvereinbarung oder durch einzelvertragliche VerÂeinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer aus konkretem Anlass (z.B. AufÂtragsrückgang auf Grund Wirtschaftskrise). Der Abschluss einer einzelvertragÂlichen Vereinbarung ist auch in konkludenter Form möglich, z.B. wenn die beÂtroffenen Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers tatsächlich Kurzarbeit leisten.
3.      Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch während eines KurzarbeitszeitrauÂmes zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Dies gilt für personen- und verhaltensbedingte Kündigungen ebenso wie grundsätzlich auch für betriebsÂbedingte Kündigungen. Aber: Bei betriebsbedingten Kündigungen ist FolgenÂdes zu beachten: Stellt der Arbeitgeber während der Kurzarbeitsphase fest, dass – entgegen seiner früheren Einschätzung – doch ein Umstand vorliegt, der nicht nur zu einem vorübergehenden, sondern zu einem dauerhaften ArÂbeitsausfall führt, kann grundsätzlich eine betriebsbedingte Kündigung erteilt werden. Allerdings müssen hierbei über die zur Legitimation der Kurzarbeit „verbrauchten“ Gründe hinaus weitergehende Umstände vorliegen, die ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 II KSchG begründen.
Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
1.      Die Vorschriften über das Kurzarbeitergeld (KUG) gemäß §§ 169 ff SGB III regeln nur die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit KUG beÂzahlt. Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit (s.o.) wird insoweit vorausgeÂsetzt!
2.      Voraussetzungen des Anspruchs auf KUG:
        Anspruch auf KUG haben Arbeitnehmer wenn
(1)Â Â Â Â ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
(2)    die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
(3)    die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
(4)    der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
        zu (1) „erheblicher Arbeitsausfall“:
Ø    Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Ursachen beruhen = VeränÂderung der betrieblichen Strukturen, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
Ø    Der Arbeitsausfall darf lediglich vorübergehender Natur sein. Es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sein, dass in abÂsehbarer Zeit mit dem Übergang zu Vollarbeit zu rechnen ist.
Ø    Nach § 170 I 3 SGB III darf der Arbeitsausfall nicht vermeidbar sein.
An die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalles werden erhebliche AnÂforderungen gestellt! Die Grundregel des § 170 IV SGB III besagt hierzu, dass der Arbeitgeber in einem Betrieb alle zumutbaren VorÂkehrungen getroffen haben muss, um den Eintritt des Arbeitsausfalles zu verhindern.
Der Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, wenn er bei Gewährung von ErÂholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann (§ 170 IV 2 Nr. 2 SGB III) Hierbei soll allerdings im Rahmen der InteressenabwäÂgung berücksichtigt werden, ob vorrangige Urlaubswünsche der ArbeitÂnehmer der Urlaubsgewährung entgegenstehen.
Der Arbeitsausfall gilt weiter als vermeidbar,wenn er bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann (§ 170 IV 2 Nr. 3 SGB III). Grundsätzlich sind zunächst Arbeitszeitkonten zu verwerten. Nur in folgenden Fällen sind die Arbeitnehmer nicht zur Auflösung ihrer Arbeitszeitguthaben verÂpflichtet:
·        Das Arbeitszeitguthaben ist vertraglich ausschließlich zur ÜberbrüÂckung von Arbeitsausfällen außerhalb der SchlechtwetÂterzeit bestimmt und überschreitet 50 Stunden nicht (§ 170 IV 3 Nr. 1 SGB 111).
·        Das Arbeitszeitguthaben ist ausschließlich für eine vorzeitige FreiÂstellung eines Arbeitnehmers vor einer altersbedingten BeÂendigung des Arbeitsverhältnisses oder, bei Regelungen in eiÂnem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung, zum Zwecke der Qualifizierung bestimmt (§ 170 IV 3 Nr. 2 SGB III).
·        Das Arbeitszeitguthaben ist zur Vermeidung der InanspruchnahÂme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden und überÂsteigt den Umfang von 150 Stunden nicht (§ 170 IV 3 Nr. 3 SGB III).
·        Das Arbeitszeitguthaben übersteigt den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers (§ 170 IV 3 Nr. 4 SGB III).
·        Das Arbeitszeitguthaben hat länger als 1 Jahr unverändert beÂstanden (§ 170 IV 3 Nr. 5 SGB III).
Begünstigt werden nach § 170 IV 4 SGB III Betriebe, in denen in einem bestimmten Umfang Arbeitszeitguthaben für Arbeitszeitschwankungen eingesetzt werden. Werden in einem Betrieb, in dem eine VereinbaÂrung, über Arbeitszeitschwankungen gilt, mindestens 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall tatsächlich eingesetzt, so gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.
Ø    Der Arbeitsausfall muss den in § 170 I 4 SGB III beschriebenen MindestÂumfang aufweisen. Dieser Mindestumfang ist erreicht, wenn im jeweiligen Kalendermonat für mindestens 1/3 der in dem Betrieb oder in der Betriebsabteilung tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer (ohne zur Berufsausbildung beschäftigte Personen und diese Personen im Sinne des § 172 II SGB III, dazu unten) jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts entfällt.
        zu (2) „betrieblich Voraussetzungen“:
Kurzarbeitergeld wird in Betrieben ohne Rücksicht auf ihre Größe und Rechtsform gewährt, wenn zumindest ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Als Betrieb gilt nach § 171 S. 2 SGB III auch eine Betriebsabteilung. Dies ermögÂlicht die Gewährung von Kurzarbeitergeld in Teilen eines Betriebes. Der erÂhebliche Arbeitsausfall braucht dann nur in einer Betriebsabteilung gegeben zu sein
        zu (3) „persönliche Voraussetzungen“:
Zu ihnen gehört, dass der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalles eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines BerufsbilÂdungsverhältnisses aufnimmt (§ 172 I 1 SGB III). Eine ungekündigte FortsetÂzung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch dann anzunehmen, wenn eine den Ausfallzeitraum berührende Kündigung im Rahmen eines KündigungsÂschutzprozesses durch Urteil oder durch Vergleich für unwirksam erklärt wird!
An den persönlichen Voraussetzungen fehlt es nach § 172 I 2 SGB III, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgeÂlöst ist. Die persönlichen Voraussetzungen sind nach § 172 I a SGB III hingeÂgen erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von KUG arbeitsunÂfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im KrankÂheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
Vom Anspruch auf KUG ausgeschlossen sind die in § 172 II SGB III geÂnannten Arbeitnehmer. Ausgeschlossen sind nach § 172 II Teilnehmer an eiÂner beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für einen neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird (Nr. 1); Arbeitnehmer während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen (Nr. 2); die in einem Betrieb des Schaustellergewerbes oder eines Theater-, Lichtspiel- oder KonzertunternehÂmens beschäftigt sind (Nr. 3).
        zu (4) „Anzeige über Arbeitsausfall“:
Wichtig: Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall schriftlich anzuzeigen. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld. DesÂhalb ist diese Vorgabe zwingend zu beachten. Sinnvollerweise sind hierfür die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden.
Von der materiell-rechtlich notwendigen schriftlichen Anzeige über den ArÂbeitsausfall bei Einführung der Kurzarbeit ist der Antrag auf KUG zu unterÂscheiden. Der Antrag auf KUG ist ebenfalls schriftlich bei der Agentur für ArÂbeit zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. Von großer Bedeutung und zu beachten ist hierbei die zwingende AusÂschlussfrist des § 325 III SGB III. Danach ist der Antrag auf KUG innerÂhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage der Kurzarbeit liegen. Reicht der maßgebliche Kurzarbeitszeitraum über mehr als ein KalenÂdermonatsende hinaus, beginnt die Frist einheitlich erst mit dem Ablauf des letzten Kalendermonats, für den KUG beantragt wird. Hierdurch wird dem Arbeitgeber ein Wahlrecht eingeräumt, so dass der GewährungsÂzeitraum auf die gesamte Zeitdauer der Regelbezugsfrist ausgedehnt werden kann.
Auf die 3-monatige Ausschlussfrist des § 325 III SGB III ist daher besonderes Augenmerk zu richten!
Häufig gestellte Fragen
1.      Wer hat Anspruch auf KUG (sofern die dafür notwendigen VoraussetzunÂgen erfüllt sind)?
Arbeitnehmer, die nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtiÂge Beschäftigung fortsetzen oder aus zwingenden Gründen aufnehmen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufÂnehmen (s. dazu B (3)). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass vom KUG-Bezug ausgeschlossen sind Arbeitnehmer,
Ø  die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ArbeitsloÂsengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld bezieÂhen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchÂgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
Ø  die während der Zeit Krankengeld beziehen
Demgegenüber haben auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf KUG,
Ø  wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von KUG eintritt (das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im AnspruchszeitÂraum oder an einem Tag, an dem dieser beginnt, erkrankt) und
Ø  solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im KrankheitsfalÂle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
Bei Arbeitnehmern mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die vor dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums erkranken, richtet sich der AnÂspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des KUG gegen die zuständige KranÂkenkasse. Gleiches gilt in den Fällen, in denen ein Anspruch auf EntgeltfortÂzahlung nicht (mehr) besteht; hier ist ein Krankengeldanspruch ebenfalls geÂgen die Krankenkasse zu richten.
Weiterhin nicht einzutragen in den Antrag auf KUG sind versicherungsfreie Arbeitnehmer, z.B. Personen
Ø  die das für die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen RentenversicheÂrung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats
Ø  die während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen volÂler Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist
Ø  die in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV
Ø  die in einer unständigen Beschäftigung, die berufsmäßig ausgeübt wird.
2.      Wie verhält es sich mit Urlaubsansprüchen?
Grundsätzlich gilt, dass zur Vermeidung von Kurzarbeit zunächst verwertbarer Resturlaub der Arbeitnehmer abzubauen ist (s.o.).
3.      Wie verhält es sich mit Zeitkonten?
Grundsätzlich gilt (mit den im einzelnen oben aufgeführten Ausnahmen), dass verwertbaÂres/ungeschütztes Arbeitszeitguthaben aufzubrauchen ist, bevor Kurzarbeit beantragt bzw. Antrag auf KUG gestellt wird.
4.      Welche Zeit pro Woche muss mindestens kurz gearbeitet werden?
Hier gibt es keine festen Vorgaben. Der ArbeitsÂausfall muss in jedem Fall den in § 170 I 4 SGB III beschriebenen Mindestumfang aufweisen. Dieser Mindestumfang ist erreicht, wenn im jeweiligen KalenderÂmonat für mindestens 1/3 der in dem Betrieb oder der betroffenen BetriebsÂabteilung tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer (ohne zur Berufsausbildung beschäftigter Personen und Personen im Sinne des § 172 II SGB III s.o.) jeÂweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts ausfällt. DementspreÂchend errechnet sich auch die wöchentliche Arbeitszeit während der KurzarÂbeit
5.      Können bestimmte Abteilungen gar nicht betroffen sein und andere unterÂschiedlich?
Wie dargelegt, muss sich die Kurzarbeit nicht auf den gesamten Betrieb erÂstrecken, sondern kann sich auf einzelne Betriebsabteilungen beschränken.
6.      Wie verhält es sich mit betriebsbedingten Kündigungen während der KurzÂarbeit?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch während eines Kurzarbeitszeitraums zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Stellt der Arbeitgeber während der Kurzarbeitsphase fest, dass ein Zustand vorliegt, der zu einem dauerhaften Arbeitsausfall führt, kann er bei Vorliegen der erforderlichen kündigungsrechtlichen VoraussetzunÂgen grundsätzlich eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Allerdings müssen dabei über die zur Legitimation der Kurzarbeit „verbrauchten“ Gründe hinaus weitergehende Umstände vorliegen, die ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 II KSchG begründen.
7.      Was ist mit befristeten Arbeitsverträgen?
Diese werden unverändert fortgeführt und laufen mit Befristungsende aus, unabhängig davon, ob dieser Zeitpunkt in die Kurzarbeitsphase fällt oder nicht.