Freitag, 19. November 2010Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmeranwaltes (BAG, Urteil vom 09.09.2010 - 2 AZR 482/09)Gemäß § 9 I 2 KSchG hat das Arbeitsgericht nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt nach der Intention des Gesetzes jedoch nur ausnahmsweise in Betracht. Das BAG hat mit Urteil vom 09.09.2010 nunmehr entschieden, dass ein Auflösungsgrund für den Arbeitgeber nach § 9 KSchG auch in einem Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers liegen kann, das der Arbeitnehmer selbst nicht veranlasst hat. Nach der Rechtsprechung des BAG ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können. Zugespitzte Formulierungen bzw. solche in beißendem und scharfem Ton stellen so lange keinen Auflösungsgrund dar, wie sie noch in einem sachlich nachvollziehbarem Bezug zu den maßgebenden Rechtsfragen stehen und weder im Inhalt noch in der Form die Grenze zu persönlicher Schmähung, Gehässigkeit oder Lüge überschreiten. So hat das BAG im Rahmen des Prozessvortrages gewählte Ausdrücke des Prozessbevollmächtigten des Klägers wie „weichkochen“, „mürbe machen“ etc. nicht als Auflösungsgrund anerkannt, da es sich hierbei um bildhafte, umgangssprachlich geläufige Wendungen handelt, mit denen dem Arbeitgeber anschaulich eine gewisse Unnachgiebigkeit bei der Verfolgung seines Ziels zugeschrieben wird. Auch süffisante Wendungen und unhöfliche Formulierungen des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers reichen nicht aus, um einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers zu begründen. Praxistipp: Auf ein Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses nach § 9 I 2 KSchG also nur dann mit Erfolg stützen, wenn er darlegen und beweisen kann, dass der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers im Rahmen seines Prozessvortrages Formulierungen und Wendungen wählt, die nicht mehr durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie keinen sachlich nachvollziehbaren Bezug zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben und im Inhalt und/oder in der Form die Grenze zu persönlicher Schmähung, Gehässigkeit oder Lüge überschreiten. In diesen Fällen sollte von der Arbeitgeberseite in Erwägung gezogen werden, im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses einen Auflösungsantrag nach § 9 I 2 KSchG zu stellen. Tags für diesen Artikel: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsrecht, Auflösungsantrag, Auflösungsgrund, Karlsruhe, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzprozess, Prozessvortrag, ZPO
Donnerstag, 18. November 2010Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 16.11.2010 - 9 AZR 573/09)Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Einsichtnahme in seine beim bisherigen Arbeitgeber geführte Personalakte hat. Das BAG stellt klar, dass dieser Anspruch nicht aus § 34 BDSG hergeleitet werden kann, da die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht (noch) nicht für ausschließlich in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten gelten. Vielmehr resultiert der Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gemäß § 241 II BGB; danach hat der Arbeitgeber auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, wozu auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers gehört. Praxistipp: Wenn es - wie häufig - im Anschluss an die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer Zeugnisauseinandersetzung zwischen den Arbeitsvertragsparteien kommt, kann der Arbeitnehmer Einsichtnahme in seine beim bisherigen Arbeitgeber geführte Personalakte verlangen. Hierauf hat er nach der neuen Rechtsprechung des BAG auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch. Tags für diesen Artikel: arbeitsrecht, arbeitsverhältnis, bdsg, beendigung, einsichtnahme, karlsruhe, personalakte, personenbezogene daten, rücksichtnahmepflicht
Dienstag, 16. November 2010Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % (BGH, Urteil vom 10.11.2010 - VIII ZR 306/09)Der BGH hat entschieden, dass eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % nicht in Betracht kommt, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient. Der streitgegenständliche Mietvertrag lautete wie folgt: „Vermietet werden folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts beste-hend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 qm beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“ Der 8. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bei dieser vertraglichen Regelung ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % nicht vorliegt, weil die Wohnflächenangabe im Mietvertrag nicht - im Gegensatz zu den sonst üblichen vertraglichen Regelungen - als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist. Im Gegenteil: Die Parteien haben bei dieser Vertragsgestaltung ausdrücklich geregelt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient, sich der räumliche Umfang der Mietsache aus der Angabe der vermieteten Räume ergibt. Insoweit liegt hier keine mängelbegründende Flächenabweichung vor. Hinweis: Anders verhält es sich, wenn der Mietvertrag - wie üblicherweise - keine Vereinbarung dahingehend enthält, dass die Wohnflächenangabe wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dienen soll, also anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, Wohnflächenangabe als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Weicht in einem solchen Falle die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % ab, liegt u.U. eine mangelbegründende Flächenabweichung vor. Tags für diesen Artikel: beschaffen-heitsvereinbarung, bgh, flächenunterschreitung, karlsruhe, mietgegenstand, mietminderung, wohnfläche, wohnflächenabweichung, zivilsenat
Montag, 15. November 2010Mietkautionszahlung erst bei Benennung eines insolvenzfesten Kontos (BGH, Urteil vom 13.10.2010 - VIII ZR 98/10 -)Der 8. Zivilsenat des BGH hat am 13.10.2010 entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 551 III BGB ist der Vermieter verpflichtet, eine ihm überlassene Mietkaution unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Die gesetzliche Bestimmung verfolgt das Ziel, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und dem Zugriff von dessen Gläubigern zu entziehen. Mieter von Wohnraum sind somit so lange nicht zur Mietkautionszahlung verpflichtet, bis ihnen vom Vermieter ein insolvenzfestes Mietkautionskonto, das getrennt von seinem Vermögen geführt wird, mitgeteilt wird. Eine Nichtzahlung der Kaution bis zu diesem Zeitpunkt beinhaltet keine Pflichtverletzung des Mieters bezüglich der Erbringung der geschuldeten Mietsicherheit; ein Vermieter darf hierauf keine Kündigung stützen. Tags für diesen Artikel: bgh, gläubigerschutz, insolvenz, karlsruhe, kündigung, mieter, mietkaution, mietverhältnis, sicherheit, vermieter, zivilsenat
Freitag, 12. November 2010Überstundenpauschalierungsabrede (BAG, Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09)Viele formularmäßig verwendete Arbeitsverträge enthalten eine Überstundenpauschalierungsabrede folgenden Inhalts: „Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragsgemäße Tätigkeit ein monatliches Brutto-gehalt in Höhe von € X. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09 - entschieden, dass diese Vertragsbestimmung unwirksam ist, da die Klausel nicht klar und verständlich ist. Eine Pauschalabgeltung von Überstunden ist mangels hinreichender Transparenz unwirksam. Die Vertragsklausel muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Auf Grund einer derart unklar abgefassten Pauschalierungsklausel besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer in der Annahme, er habe keinen Rechtsanspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung, seinen Anspruch nicht geltend macht. Eine Überstundenpauschalierungsabrede, die alle Arbeitsstunden erfassen soll, die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehen, ist in diesem Sinne nicht klar und nicht verständlich, da der Umfang der Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeiten, der mit der Vergütung abgegolten sein soll, im Arbeitsvertrag nicht be-stimmt ist. Folge der Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel (Überstundenpauschalierungsab-rede) ist die Anwendung der Gesetzesregelungen. Demnach schuldet der Arbeitgeber im Falle der Verwendung einer solchen unwirksamen Überstundenpauschalierungsabrede dem Arbeitnehmer Überstundenvergütung ab der 1. Überstunde, die der Arbeitnehmer erbracht hat und die vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt worden war. Praxistipp: Arbeitsverträge sollten von Arbeitgeberseite nach dem Vorliegen des neuen BAG-Urteils daraufhin überprüft werden, ob sie eine solche - unwirksame - Überstundenpauschalierungsabrede „Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers abgegolten“ enthalten. Sollte dies der Fall sein, besteht Handlungsbedarf zur Aktualisierung der jeweiligen Arbeitsverträge unter Berücksichtigung der aktuellen BAG-Rechtsprechung. Tags für diesen Artikel: abgeltung, arbeitsrecht, überstunden, überstundenpauschalierungsabrede, überstundenvergütung, karlsruhe, pauschalabgeltung, transparenzgebot, vergütung, vertragsklausel
Mittwoch, 21. Juli 2010Die Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg in der KritikAusgangspunkt: Am 01.01.2007 erfolgte die Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg im Wege der Entleihung an NEUSTART gGmbH, eine gemeinnützige GmbH mit 9 Einrichtungszentralen landesweit. Damit ist NEUSTART gGmbH seit dem 01.01.2007 für die Durchführung der Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und für den Täter-Opfer-Ausgleich zuständig. Die Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg ist in Fachkreisen umstritten, auch deshalb, weil es sich bei der Bewährungshilfe um die Ausübung hoheitlicher Aufgaben handelt, deren Übertragung auf einen privaten Träger zumindest Fragen aufwirft. So verwundert der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.06.2008 (6 K 512/07) an das Bundesverfassungsgericht nicht, mit dem das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Bundesverfassungsgericht um Klärung der Frage ersucht, ob die Privatisierung der Bewährungshilfe im Wege der Entleihung an NEUSTART gGmbH rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte insoweit das Verfahren eines klagenden verbeamteten Bewährungshelfers ausgesetzt und den vorgenannten Vorlagebeschluss dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht derzeit noch aus. Am 19.07.2010 hat der Landesrechnungshof aktuell bekannt gemacht, dass durch die Privatisierung der Bewährungshilfe keine Einsparungen erfolgt sind, dafür stattdessen Mehrkosten in Millionenhöhe entstehen. Eigentlich wollte das Land Baden-Württemberg mit der Privatisierung der Bewährungshilfe und Aufgabenübertragung auf NEUSTART gGmbH eine Effizienzrendite von 10-15 % erzielen und die Qualität steigern. Tatsächlich ist die Aufgabenerledigung - nach den Feststellungen des Landesrechnungshofes - durch die NEUSTART gGmbH jedoch 47 Millionen Euro teurer als die Eigenbesorgung des Landes. Der Landesrechnungshof empfiehlt daher, dass das Land Baden-Württemberg den mit NEUSTART gGmbH bestehenden Vertrag kündigt oder zumindest das vereinbarte Entgelt absenkt. Während für das Land Baden-Württemberg durch die Privatisierung der Bewährungshilfe erhebliche Mehrkosten - nach den Feststellungen des Landesrechnungshofes - entstehen, erzielt NEUSTART gGmbH durch die Aufgabenübertragung auf sie hohe Überschüsse. In den ersten beiden Jahren (2007 und 2008) soll NEUSTART gGmbH - so der Landesrechnungshof Baden-Württemberg - bei einem Vertragsentgelt von 15,5 Millionen Euro über 7 Millionen Euro Gewinn erzielt haben. NEUSTART gGmbH hat in 2009 40 neue Mitarbeiter eingestellt. Die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg und der Bericht des Landesrechnungshofes vom 19.07.2010 könnten somit unter Umständen den Anfang vom Ende der Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg bedeuten. Damit verbunden ist eine Reihe von Fragestellungen: 1. Was geschähe im Falle der Aufhebung der Privatisierung mit den von NEUSTART gGmbH neu eingeführten Organisationsstrukturen in der Bewährungshilfe, wie z.B. der elektronischen Klientendokumentation (Klidoc), deren Zulässigkeit unter den verbeamteten Bewährungshelfern durchaus kontrovers diskutiert wird? 2. Wie könnte/müsste die Aufgabenrückübertragung von NEUSTART gGmbH auf das Justizminsiterium/Land Baden-Württemberg im einzelnen erfolgen?
Die kurze Darstellung zeigt, wie komplex das Thema der Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg ist. Nicht umsonst ist die Privatisierung der Bewährungshilfe in der zurückliegenden Zeit in die Kritik geraten und bemüht zwischenzeitlich nicht nur die Verwaltungsgerichte im Lande, sondern auch das Bundesverfassungsgericht und - wie dargestellt - den Landesrechnungshof. Die weitere Entwicklung bleibt - gespannt - abzuwarten. Montag, 14. Juni 2010„Bagatellkündigungen“ Grundsatzurteil des BAG zum Fall „Emmely“ vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 -Sachverhalt: „Emmely“ war nach 31-jähriger Betriebszugehörigkeit als Kassiererin fristlos gekün-digt worden, weil Sie Leergutbons im Wert von € 1,30 unerlaubt für sich eingelöst hatte. Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht hatten ihre Klage abge-wiesen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Das BAG stellt klar, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen kann, wenn der dadurch herbei-geführte wirtschaftliche Schaden gering ist. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zu beurtei¬len (Interessenabwägung). In die Interessenabwägung sind sämtliche in Betracht kommenden Gesichtspunkte des Vertragsverhältnisses einzustellen, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensverlustes, das Interesse des Arbeitgebers an der ord¬nungsgemäßen Einhaltung von Anweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit sei¬ner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ sowie die wirt¬schaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes. Insgesamt muss sich die sofortige Auflö¬sung des Arbeitsverhältnisses in jedem Einzelfall als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmah¬nung als milderes Mittel ausreichend sein. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das BAG der Klage der Kassiererin in letzter Instanz stattgegeben und die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Das BAG lässt zwar keinen Zweifel daran, dass der Vertragsverstoß der Arbeitnehmerin schwerwiegend ist und den Kernbereich ihrer Arbeitsaufgaben als Kassiererin be¬rührt, so dass er - trotz des geringen Wertes der Pfandbons - das Vertrauensverhält¬nis der Arbeitsvertragsparteien objektiv erheblich belastet hat. Im Rahmen der vor¬zunehmenden Interessenabwägung überwiegen nach Ansicht des BAG jedoch die zu Gunsten der Klägerin in die Interessenabwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Maßgebend ist hierbei vor allem die über 3 Jahrzehnte störungsfrei verlaufene Be¬triebszugehörigkeit, die der Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen zuspricht. Dieses Vertrauen konnte durch den Kündigungssachverhalt nicht vollständig „aufgezehrt“ werden. Im Rahmen der Interessenabwägung war auch der durch das pflichtwidrige Verhalten der Klägerin herbeigeführte geringe wirtschaftliche Schaden der Beklagten zu berücksichtigen. Insgesamt ist das BAG daher im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt, dass eine Abmahnung als milderes Mittel angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnis¬ses zu bewirken. Fazit: Mit diesem Grundsatzurteil zieht das BAG einen vorläufigen Schlussstrich unter die in den zurückliegenden Monaten vielfach diskutierten „Bagatellkündigungen“, die von den Instanz-Gerichten größtenteils bestätigt worden sind und gibt Vorgaben, wie in Zukunft mit Bagatelldelikten von Arbeitnehmern umzugehen ist bzw. wie diese zu sanktionieren sind. Praxistipp: Nach dem Urteil des BAG zum Fall „Emmely“ und der Frage, ob bei Vorliegen von Bagatelldelikten im Einzelfall eine fristlose Kündigung gerechtfertigt oder aber eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend ist, ist nach folgendem Prüfungssche-ma vorzugehen: 1. Stufe: Liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 I BGB vor, der an sich (objektiv) ge-eignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen? 2. Stufe: Ist die fristlose Kündigung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller bei-derseiti¬gen Interessen (Interessenabwägung) das angemessene Mittel (Verhält-nismäßig¬keitsgrundsatz, Ultima-Ratio-Prinzip) oder ist die Erteilung einer Abmah-nung als milderes Mittel gegenüber der fristlosen Kündigung ausreichend, um einen künftig störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken (Prognoseprinzip). Bei Bagatelldelikten von Arbeitnehmern wird in Zukunft das Augenmerk - nach der BAG-Entscheidung zum Fall „Emmely“ - verstärkt auf die Interessenabwägung und somit auf die 2. Prüfungsstufe zu richten sein. Die Entscheidung des BAG zum Fall „Emmely“ stellt eine Abkehr von der bisherigen BAG-Rechtsprechung dar und erfordert für die Zukunft ein Umdenken bei der ar-beitsrechtlichen Bewertung von Bagatelldelikten.
Tags für diesen Artikel: abmahnung, arbeitsrecht, bag, bagatelldelikt, bagatellkündigung, emmely, fristlose kündigung, karlsruhe
Dienstag, 25. Mai 2010Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfristen (§ 622 II 2 BGB)Gemäß § 622 II 2 BGB sind bei der Berechnung der Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers, die vor Vollendung seines 25. Lebensjahres liegen, nicht zu berücksichtigen. Der EuGH hat hierzu am 19.01.2010 entschieden (Kücükdeveci, EuGH, Rs. C-555/07), dass diese Regelung gegen das unionsgrundrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 verstößt und unangewendet bleiben muss. Das LAG Düsseldorf hat diese EuGH-Rechtsprechung nunmehr am 17.02.2010 (12 Sa 1311/07) umgesetzt. Es hat entschieden, dass die Vorschrift des § 622 II 2 BGB auf Kündigungen, die nach dem 02.12.2006 erfolgt sind, nicht mehr angewendet werden darf. Konsequenz für die Praxis: Auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers sind bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Für die Verlängerung der Kündigungsfrist gemäß § 622 II 1 BGB ist somit ausschließlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgebend. Tags für diesen Artikel: arbeitsrecht, berechnung kündigungsfrist, beschäftigungszeiten, diskriminierung, eugh, karlsruhe, kücükdeveci, kündigung, kündigungsfrist, lag, lebensalter, unionsgrundrecht
Montag, 17. Mai 2010Betriebsbedingte Kündigung / „Outsourcing“(BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 2037/06 - „Moskito-Anschläger“) Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger war seit 1997 als sogenannter „Moskito-Anschläger“ bei der Beklagten beÂschäftigt. Die Beklagte beschloss, diese Tätigkeit in Zukunft ausschließlich durch Subunternehmer durchführen zu lassen. Deshalb kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis im Juli 2004 zum 30.08.2004. Der Kläger trägt vor, die Plakatierungsarbeiten seien nicht eingestellt worden, die Subunternehmer seien wie Arbeitnehmer anzusehen, die Plakatierung erfolge nach wie vor nach vorÂgegebenen Listen. Die Beklagte trägt vor, der Arbeitsplatz sei durch die StrukturentÂscheidung und die veränderte Organisation weggefallen. Eine Bindung der SubunÂternehmer an Routen und Endtermine ergebe sich aus der Natur der Sache. Die Klage wurde in allen 3 Instanzen abgewiesen. Entscheidungsgründe: -       Die Entscheidung des Unternehmers, bestimmte Tätigkeiten zukünftig nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer, sondern durch Subunternehmer ausführen zu lassen, kann als dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 II 2 KSchG eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. -       Es handelt sich um eine freie unternehmerische Entscheidung, wenn sich ein Arbeitgeber entscheidet, in Zukunft bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selbst mit eigenen Arbeitnehmern durchzuführen, sondern durch Dritte vornehmen zu lasÂsen. -       Es muss sich bei den neu einzugehenden Vertragsverhältnissen aber tatsächlich und nicht nur zum Schein um solche einer freien Mitarbeit handeln. -       Anders verhält es sich im Falle der sogenannten „Austauschkündigung“ für Arbeitnehmerüberlassung (BAG vom 26.09.1996 - 2 AZR 200/96): Diese EntÂscheidung betrifft den Kapitän eines ausgeflaggten Handelsschiffes, dessen Arbeitsplatz in Zukunft durch eine ausländische Crew-Gesellschaft im Wege der Arbeitnehmerüberlassung besetzt werden sollte. In diesem Fall hat das BAG entschieden, der Entschluss, die formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, sei keine die Kündigung bedingende unternehmerische Entscheidung. Der UnterÂnehmer erteile als Entleiher gegenüber den beschäftigten Leiharbeitnehmern weiterhin die wesentlichen für die Durchführung der Arbeit erforderlichen WeiÂsungen; in einem derartigen Fall entfalle nicht die Beschäftigungsmöglichkeit, vielmehr würden die eigenen Beschäftigungen nur durch ausgeliehene ArbeitÂnehmer ersetzt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Kapitäns sei soÂmit eine „Austauschkündigung“. Diese hat das BAG als sozial ungerechtfertigt angesehen und deshalb für unwirksam erachtet. Dieser Auffassung haben sich inzwischen auch die Instanzgerichte angeschlossen. Praxistipp: Im Vorfeld der Überlegungen, ob und inwieweit bestimmte Tätigkeiten zukünftig nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer, sondern durch Dritte durchgeführt werden sollen, ist daher darauf zu achten, dass es sich bei den „Dritten“ um „echte“ Subunternehmer, das heißt freie Mitarbeiter und nicht um Leiharbeitnehmer handelt. Nur dann kann - nach der Rechtsprechung des BAG - eine betriebsbedingte Kündigung der hierzu beÂtriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer sozial gerechtfertigt sein. Tags für diesen Artikel: arbeitnehmer, arbeitnehmerüberlassung, arbeitsrecht, austauschkündiÂgung, betriebsbedingte kündigung, karlsruhe, outsourcing, personalkosten, unternehÂmerische entscheidung
Freitag, 7. Mai 2010Anforderungen an das BEM gemäß § 84 II SGB IX(BAG vom 10.12.2009 - 2 AZR 198/09) Das Gesetz (§ 84 II SGB IX) schreibt für das BEM weder bestimmte Mittel vor, noch beschreibt es bestimmte Ergebnisse, die das Eingliederungsmanagement haben muss oder nicht haben darf. Es besteht keine Verpflichtung, eine Verfahrensordnung aufzustellen. Nach § 84 II SGB IX entspricht jedes Eingliederungsmanagement den gesetzlichen Erfordernissen, das die zu beteiligenden Personen und Stellen unterrichtet und sie - gegebenenfalls abhängig von ihrer Zustimmung - einbezieht, das ferner kein verÂnünftigerweise in Betracht zu ziehendes Ergebnis ausschließt und in dem die von diesen Personen und Stellen eingebrachten Vorschläge erörtert werden. Am BEM zu beteiligende Personen und Stellen sind insbesondere: Der betroffene Arbeitnehmer, die zuständige Interessenvertretung (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, geÂgebenenfalls Integrationsamt), der Betriebsarzt sowie (nicht zwingender Weise, aber sinnvoller Weise) die Sozialversicherungsträger. Für die Durchführung des BEM ist sowohl die Zustimmung des Arbeitnehmers als auch dessen Beteiligung erforderlich. Der Arbeitnehmer muss zumindest eine Mitwirkungsbasis schaffen; anderenfalls ist das BEM gescheitert. Das Gesetz vertraut darauf, dass die Einbeziehung von Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsrat und externen Stellen sowie die abstrakte Beschreibung des Ziels ausreiÂchen, um die Vorstellungen der Betroffenen sowie internen und externen SachverÂstand in ein faires und sachorientiertes Gespräch einzubringen, dessen näherer Verlauf und dessen Ergebnis sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls richten. Das BEM verlangt vom Arbeitgeber nicht, bestimmte Vorschläge zu unterbreiten. Vielmehr hat es jeder am BEM Beteiligte - auch und insbesondere der Arbeitnehmer - selbst in der Hand, alle ihm sinnvoll erscheinenden Gesichtspunkte und LösungsÂmögÂlichkeiten einzubringen. Tags für diesen Artikel: arbeitgeber, arbeitnehmer, arbeitsrecht, betriebliches eingliederungsmanagement, betriebsarzt, betriebsrat, integrationsamt, karlsruhe, verfahrensordnung, zustimmung
Freitag, 7. Mai 2010Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)und krankheitsbedingte Kündigung (BAG vom 10.12.2009 - 2 AZR 400/08) Der Arbeitgeber ist gemäß § 84 II SGB IX zur Durchführung des betrieblichen EinÂgliederungsmanagements (BEM) immer dann gesetzlich verpflichtet, wenn ein ArbeitÂnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wieÂderholt arbeitsunfähig ist. Zielsetzung des BEM ist es, die Möglichkeiten zu klären, wie die bestehende Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Verpflichtung zur Durchführung des BEM nach § 84 II SGB IX besteht für den Arbeitgeber hinsichtlich aller Arbeitnehmer, nicht nur hinsichtlich der behinderten Arbeitnehmer. Die (vorherige) Durchführung des BEM ist keine formelle WirksamkeitsvoraussetÂzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung; aber: Die NichtÂdurchführung des BEM in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vor Erteilung einer krankheitsbedingten Kündigung führt zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Arbeitgebers. § 84 II SGB IX beinhaltet eine Konkretisierung des dem gesamten KündigungsÂschutzrecht inne wohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Praxishinweis: Die Notwendigkeit der Durchführung des BEM ist in der betrieblichen Praxis wenig bekannt. Das Instrument des BEM sollte in die Personalarbeit aufgenommen und in jedem Einzelfall durchgeführt werden. Hierzu empfiehlt es sich, die jährlichen ArÂbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmer zu überwachen und nach Erreichen der 6-Wochen-Frist unverzüglich das BEM einzuleiten. Freitag, 14. August 2009Fortbestand des Urlaubs bei langandauernder KrankheitAuswirkungen der neuen EuGH-/BAG-Rechtsprechung auf die Praxis EuGH, Urteil vom 20.01.2009 (C-350/06) BAG, Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) Im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.01.2009 hat das BAG mit Urteil vom 24.03.2009 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Nunmehr gilt, dass der Mitarbeiter seinen gesetzlichen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch auch behält, wenn er ihn aus krankheitsbedingten Gründen nicht nehmen konnte. Der Rechtsprechungswandel des BAG hat erhebliche Auswirkungen die betriebliche Praxis: Vertrauensschutz für sogenannte „Altfälle“ gibt es nur bis zum 02.08.2006; dies ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorlagebeschlusses des LAG Düsseldorf. Arbeitsvertragliche/tarifvertragliche Ausschlussfristen sowie Verjährungsfristen können während der Dauer einer Erkrankung des Arbeitnehmers einer Übertragung der Urlaubsansprüche nicht entgegengehalten werden. Verbleibt der Mitarbeiter nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit im Unternehmen, muss der übertragene Urlaub in dem Kalenderjahr geltend gemacht und genommen werden, in dem der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist. Ausnahmsweise kann der Urlaub unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BUrlG auf die ersten 3 Kalendermonate des Folgejahres übertragen werden. Wichtig: Eine Übertragung/Abgeltung des Urlaubes im Krankheitsfalles ist nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, nicht für weitergehende tarif-/arbeitsvertragliche Urlaubsansprüche vorgeschrieben. â–º Praxistipp: Zur Klarstellung sollten die bestehenden Arbeitsverträge entsprechend angepasst werden mit der Maßgabe, dass eine Übertragung/Abgeltung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden arbeitsvertraglichen/tarifvertraglichen Urlaubes bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen ist. Nach der geänderten Rechtsprechung besteht jetzt die Gefahr, dass bei langzeiterkrankten Mitarbeitern Urlaubs-/Urlaubsabgeltungsansprüche in sehr hohem Umfang anwachsen. â–º Praxistipp: Vor diesem Hintergrund sollte bei langzeiterkrankten Mitarbeitern in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung erfüllt sind. Bislang verhält es sich in der Praxis oftmals so, dass langzeiterkrankte Mitarbeiter auf der „Payroll“ belassen werden, da sie das Unternehmen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes nicht belasten. Dies ist seit der geänderten Rechtsprechung anders, da in jedem Falle die in dieser Zeit entstehenden gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche zu gewähren bzw. abzugelten sind. Tags für diesen Artikel: bag, eugh, karlsruhe, krankheitsbedingte arbeitsunfähigkeit, urlaubsabgeltung, urlaubsanspruch
Donnerstag, 30. Juli 2009Gute Ranking-Position auf Bewertungsportal 'rechtsanwalt.am'Unsere Kanzlei ist auf dem Bewertungsportal 'rechtsanwalt.am' im Juli auf Platz 1 im Ranking für Karlsruhe gerückt. Bewertet wurde unsere Anwaltskanzlei nach den Kriterien Freundlichkeit, Zuverlässigkeit, Auftreten und Fachkompetenz mit dem Notendurchschnitt 7,01, wobei die Note 10 das Bewertungsmaximum darstellt. Das ist nicht schlecht und darauf sind wir sehr stolz. Auf der Website rechtsanwalt.am können Rechtssuchende anhand eines von Internet-Nutzern generierten Rankings die besten Juristen in einer Region oder auch bundesweit suchen und finden. Webadressen: http://www.rechtsanwalt.am/Karlsruhe.a.482.html http://www.rechtsanwalt.am/RechtsanwinBirgitKaiser.a.260.html Freitag, 24. April 2009Rechtsprechungswandel:Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 III, IV BUrlG Neue Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 –) Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BAG wandelte sich der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 IV BUrlG um, wenn der Urlaubsanspruch am Ende des Urlaubsjahres oder – im Falle der Übertragung – am Ende des Übertragungszeitraumes nicht erfüllbar gewesen ist. Der Urlaubsanspruch erlosch in diesen Fällen nach bisheriger Rechtsprechung des BAG. Nicht erfüllbar war der Urlaubsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht während des Bezugs- und des Übertragungszeitraumes gewähren konnte, weil der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig blieb. Das BAG war bislang davon ausgegangen, dass der Abgeltungsanspruch – mit Ausnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – an dieselben Voraussetzungen gebunden ist wie der Urlaubsanspruch (Surrogat). Diese Rechtsprechung hat das BAG nunmehr in seinem Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 – im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (C-350/06, C-520/06 „Schultz-Hoff“) aufgegeben. Der Leitsatz der BAG-Entscheidung vom 24.03.2009 lautet wie folgt: „Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 III und IV BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.“ Nach der neuen Rechtsprechung des BAG erlöschen die gesetzlichen Urlaubsansprüche somit nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende es Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig war und der Urlaub deshalb ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte. In diesem Falle steht dem Arbeitnehmer – nach der neuen BAG-Rechtsprechung – nunmehr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abgeltung für den entstandenen Urlaubsanspruch in gesetzlicher Höhe zu. Hinweis:  Auswirkungen hat das BAG-Urteil nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der tariflich oder einzelvertraglich vereinbarte Mehrurlaub ist hiervon nicht betroffen. Donnerstag, 19. März 2009Kurzarbeit • Ein ÜberblickArbeitsrechtliche Betrachtung 1.      Kurzarbeit muss sich nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken, sondern kann auch nur bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines BetrieÂbes (Betriebsabteilungen) betreffen. 2.      Wichtig: Der Arbeitgeber ist nicht zur einseitigen Einführung von Kurzarbeit berechtigt. Es bedarf einer besonderen rechtlichen Grundlage durch TarifverÂtrag, Betriebsvereinbarung oder durch einzelvertragliche VerÂeinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer aus konkretem Anlass (z.B. AufÂtragsrückgang auf Grund Wirtschaftskrise). Der Abschluss einer einzelvertragÂlichen Vereinbarung ist auch in konkludenter Form möglich, z.B. wenn die beÂtroffenen Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers tatsächlich Kurzarbeit leisten. 3.      Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch während eines KurzarbeitszeitrauÂmes zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Dies gilt für personen- und verhaltensbedingte Kündigungen ebenso wie grundsätzlich auch für betriebsÂbedingte Kündigungen. Aber: Bei betriebsbedingten Kündigungen ist FolgenÂdes zu beachten: Stellt der Arbeitgeber während der Kurzarbeitsphase fest, dass – entgegen seiner früheren Einschätzung – doch ein Umstand vorliegt, der nicht nur zu einem vorübergehenden, sondern zu einem dauerhaften ArÂbeitsausfall führt, kann grundsätzlich eine betriebsbedingte Kündigung erteilt werden. Allerdings müssen hierbei über die zur Legitimation der Kurzarbeit „verbrauchten“ Gründe hinaus weitergehende Umstände vorliegen, die ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 II KSchG begründen. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung 1.      Die Vorschriften über das Kurzarbeitergeld (KUG) gemäß §§ 169 ff SGB III regeln nur die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit KUG beÂzahlt. Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit (s.o.) wird insoweit vorausgeÂsetzt! 2.      Voraussetzungen des Anspruchs auf KUG:         Anspruch auf KUG haben Arbeitnehmer wenn (1)    ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, (2)    die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, (3)    die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und (4)    der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.         zu (1) „erheblicher Arbeitsausfall“: Ø    Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Ursachen beruhen = VeränÂderung der betrieblichen Strukturen, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Ø    Der Arbeitsausfall darf lediglich vorübergehender Natur sein. Es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sein, dass in abÂsehbarer Zeit mit dem Übergang zu Vollarbeit zu rechnen ist. Ø    Nach § 170 I 3 SGB III darf der Arbeitsausfall nicht vermeidbar sein. An die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalles werden erhebliche AnÂforderungen gestellt! Die Grundregel des § 170 IV SGB III besagt hierzu, dass der Arbeitgeber in einem Betrieb alle zumutbaren VorÂkehrungen getroffen haben muss, um den Eintritt des Arbeitsausfalles zu verhindern. Der Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, wenn er bei Gewährung von ErÂholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann (§ 170 IV 2 Nr. 2 SGB III) Hierbei soll allerdings im Rahmen der InteressenabwäÂgung berücksichtigt werden, ob vorrangige Urlaubswünsche der ArbeitÂnehmer der Urlaubsgewährung entgegenstehen. Der Arbeitsausfall gilt weiter als vermeidbar,wenn er bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann (§ 170 IV 2 Nr. 3 SGB III). Grundsätzlich sind zunächst Arbeitszeitkonten zu verwerten. Nur in folgenden Fällen sind die Arbeitnehmer nicht zur Auflösung ihrer Arbeitszeitguthaben verÂpflichtet: ·        Das Arbeitszeitguthaben ist vertraglich ausschließlich zur ÜberbrüÂckung von Arbeitsausfällen außerhalb der SchlechtwetÂterzeit bestimmt und überschreitet 50 Stunden nicht (§ 170 IV 3 Nr. 1 SGB 111). ·        Das Arbeitszeitguthaben ist ausschließlich für eine vorzeitige FreiÂstellung eines Arbeitnehmers vor einer altersbedingten BeÂendigung des Arbeitsverhältnisses oder, bei Regelungen in eiÂnem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung, zum Zwecke der Qualifizierung bestimmt (§ 170 IV 3 Nr. 2 SGB III). ·        Das Arbeitszeitguthaben ist zur Vermeidung der InanspruchnahÂme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden und überÂsteigt den Umfang von 150 Stunden nicht (§ 170 IV 3 Nr. 3 SGB III). ·        Das Arbeitszeitguthaben übersteigt den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers (§ 170 IV 3 Nr. 4 SGB III). ·        Das Arbeitszeitguthaben hat länger als 1 Jahr unverändert beÂstanden (§ 170 IV 3 Nr. 5 SGB III). Begünstigt werden nach § 170 IV 4 SGB III Betriebe, in denen in einem bestimmten Umfang Arbeitszeitguthaben für Arbeitszeitschwankungen eingesetzt werden. Werden in einem Betrieb, in dem eine VereinbaÂrung, über Arbeitszeitschwankungen gilt, mindestens 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall tatsächlich eingesetzt, so gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar. Ø    Der Arbeitsausfall muss den in § 170 I 4 SGB III beschriebenen MindestÂumfang aufweisen. Dieser Mindestumfang ist erreicht, wenn im jeweiligen Kalendermonat für mindestens 1/3 der in dem Betrieb oder in der Betriebsabteilung tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer (ohne zur Berufsausbildung beschäftigte Personen und diese Personen im Sinne des § 172 II SGB III, dazu unten) jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts entfällt.         zu (2) „betrieblich Voraussetzungen“: Kurzarbeitergeld wird in Betrieben ohne Rücksicht auf ihre Größe und Rechtsform gewährt, wenn zumindest ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Als Betrieb gilt nach § 171 S. 2 SGB III auch eine Betriebsabteilung. Dies ermögÂlicht die Gewährung von Kurzarbeitergeld in Teilen eines Betriebes. Der erÂhebliche Arbeitsausfall braucht dann nur in einer Betriebsabteilung gegeben zu sein         zu (3) „persönliche Voraussetzungen“: Zu ihnen gehört, dass der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalles eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines BerufsbilÂdungsverhältnisses aufnimmt (§ 172 I 1 SGB III). Eine ungekündigte FortsetÂzung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch dann anzunehmen, wenn eine den Ausfallzeitraum berührende Kündigung im Rahmen eines KündigungsÂschutzprozesses durch Urteil oder durch Vergleich für unwirksam erklärt wird! An den persönlichen Voraussetzungen fehlt es nach § 172 I 2 SGB III, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgeÂlöst ist. Die persönlichen Voraussetzungen sind nach § 172 I a SGB III hingeÂgen erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von KUG arbeitsunÂfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im KrankÂheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. Vom Anspruch auf KUG ausgeschlossen sind die in § 172 II SGB III geÂnannten Arbeitnehmer. Ausgeschlossen sind nach § 172 II Teilnehmer an eiÂner beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für einen neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird (Nr. 1); Arbeitnehmer während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen (Nr. 2); die in einem Betrieb des Schaustellergewerbes oder eines Theater-, Lichtspiel- oder KonzertunternehÂmens beschäftigt sind (Nr. 3).         zu (4) „Anzeige über Arbeitsausfall“: Wichtig: Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall schriftlich anzuzeigen. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld. DesÂhalb ist diese Vorgabe zwingend zu beachten. Sinnvollerweise sind hierfür die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Von der materiell-rechtlich notwendigen schriftlichen Anzeige über den ArÂbeitsausfall bei Einführung der Kurzarbeit ist der Antrag auf KUG zu unterÂscheiden. Der Antrag auf KUG ist ebenfalls schriftlich bei der Agentur für ArÂbeit zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. Von großer Bedeutung und zu beachten ist hierbei die zwingende AusÂschlussfrist des § 325 III SGB III. Danach ist der Antrag auf KUG innerÂhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage der Kurzarbeit liegen. Reicht der maßgebliche Kurzarbeitszeitraum über mehr als ein KalenÂdermonatsende hinaus, beginnt die Frist einheitlich erst mit dem Ablauf des letzten Kalendermonats, für den KUG beantragt wird. Hierdurch wird dem Arbeitgeber ein Wahlrecht eingeräumt, so dass der GewährungsÂzeitraum auf die gesamte Zeitdauer der Regelbezugsfrist ausgedehnt werden kann. Auf die 3-monatige Ausschlussfrist des § 325 III SGB III ist daher besonderes Augenmerk zu richten! Häufig gestellte Fragen 1.      Wer hat Anspruch auf KUG (sofern die dafür notwendigen VoraussetzunÂgen erfüllt sind)? Arbeitnehmer, die nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtiÂge Beschäftigung fortsetzen oder aus zwingenden Gründen aufnehmen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufÂnehmen (s. dazu B (3)). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass vom KUG-Bezug ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, Ø  die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ArbeitsloÂsengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld bezieÂhen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchÂgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, Ø  die während der Zeit Krankengeld beziehen Demgegenüber haben auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf KUG, Ø  wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von KUG eintritt (das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im AnspruchszeitÂraum oder an einem Tag, an dem dieser beginnt, erkrankt) und Ø  solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im KrankheitsfalÂle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. Bei Arbeitnehmern mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die vor dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums erkranken, richtet sich der AnÂspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des KUG gegen die zuständige KranÂkenkasse. Gleiches gilt in den Fällen, in denen ein Anspruch auf EntgeltfortÂzahlung nicht (mehr) besteht; hier ist ein Krankengeldanspruch ebenfalls geÂgen die Krankenkasse zu richten. Weiterhin nicht einzutragen in den Antrag auf KUG sind versicherungsfreie Arbeitnehmer, z.B. Personen Ø  die das für die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen RentenversicheÂrung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats Ø  die während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen volÂler Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist Ø  die in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV Ø  die in einer unständigen Beschäftigung, die berufsmäßig ausgeübt wird. 2.      Wie verhält es sich mit Urlaubsansprüchen? Grundsätzlich gilt, dass zur Vermeidung von Kurzarbeit zunächst verwertbarer Resturlaub der Arbeitnehmer abzubauen ist (s.o.). 3.      Wie verhält es sich mit Zeitkonten? Grundsätzlich gilt (mit den im einzelnen oben aufgeführten Ausnahmen), dass verwertbaÂres/ungeschütztes Arbeitszeitguthaben aufzubrauchen ist, bevor Kurzarbeit beantragt bzw. Antrag auf KUG gestellt wird. 4.      Welche Zeit pro Woche muss mindestens kurz gearbeitet werden? Hier gibt es keine festen Vorgaben. Der ArbeitsÂausfall muss in jedem Fall den in § 170 I 4 SGB III beschriebenen Mindestumfang aufweisen. Dieser Mindestumfang ist erreicht, wenn im jeweiligen KalenderÂmonat für mindestens 1/3 der in dem Betrieb oder der betroffenen BetriebsÂabteilung tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer (ohne zur Berufsausbildung beschäftigter Personen und Personen im Sinne des § 172 II SGB III s.o.) jeÂweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts ausfällt. DementspreÂchend errechnet sich auch die wöchentliche Arbeitszeit während der KurzarÂbeit 5.      Können bestimmte Abteilungen gar nicht betroffen sein und andere unterÂschiedlich? Wie dargelegt, muss sich die Kurzarbeit nicht auf den gesamten Betrieb erÂstrecken, sondern kann sich auf einzelne Betriebsabteilungen beschränken. 6.      Wie verhält es sich mit betriebsbedingten Kündigungen während der KurzÂarbeit? Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch während eines Kurzarbeitszeitraums zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Stellt der Arbeitgeber während der Kurzarbeitsphase fest, dass ein Zustand vorliegt, der zu einem dauerhaften Arbeitsausfall führt, kann er bei Vorliegen der erforderlichen kündigungsrechtlichen VoraussetzunÂgen grundsätzlich eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Allerdings müssen dabei über die zur Legitimation der Kurzarbeit „verbrauchten“ Gründe hinaus weitergehende Umstände vorliegen, die ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 II KSchG begründen. 7.      Was ist mit befristeten Arbeitsverträgen? Diese werden unverändert fortgeführt und laufen mit Befristungsende aus, unabhängig davon, ob dieser Zeitpunkt in die Kurzarbeitsphase fällt oder nicht. Tags für diesen Artikel: arbeitsausfall, arbeitszeitguthaben, betriebsabteilung, betriebsbedingte kündigung, karlsruhe, kug, kurzarbeit, kurzarbeitergeld, urlaubsanspruch, vermeidbarkeit
|
KalenderGetaggte Artikelüberstundenpauschalierungsabrede abberufung Abfindung arbeitgeber arbeitnehmer arbeitnehmerüberlassung arbeitsÂunfähigkeit arbeitsausfall arbeitsrecht arbeitsunfähigkeit arbeitsvertrag arglistige täuschung aufhebungsvertrag bag bagatelldelikt bdsg beamte beendigung arbeitsverhältnis berechnung kündigungsfrist beschäftigungszeiten beschaffen-heitsvereinbarung betriebliches eingliederungsmanagement betriebsbedingte kündigung bewährungshelfer bewährungshilfe bgh bios bundesverfassungsgericht dienstwagen double-opt-in-verfahren egmr elternteilzeit elternzeit entstehung eugh fitnessstudiovertrag forderungen fristlose kündigung gesetzlicher urlaubsanspruch gläubigerschutz haftung immobilienkauf insolvenz integrationsamt juristen justizministerium kücükdeveci kündigung kündigungsfrist kündigungslisten Kündigungsschutzklage karlsruhe klidoc kurzarbeitergeld lebensalter mieter mietgegenstand mietkaution mietrecht Mitarbeiter. mitgliedskonto neustart ggmbh nutzungsausfallentschädigung opferschutz personalakte personalkosten privatisierung profi-fußball qualifizierungsmaßnahmen rechtsanspruch rechtsprechungswandel rechtsschutz-versicherung schönheitsreparaturen schadensersatz schlecker strafrecht surrogat telefonwerbung transfergesellschaft transparenzgebot umsetzung umzug urlaubsabgeltung urlaubsanspruch urlaubsjahr verbraucher verhältÂnismäßigkeitsgrundsatz verjährung vermieter vermittlungsvertrag vertragsklausel verwaltungsgericht vollmacht vorlagebeschluss weihnachtsgratifikation whistleblower wohnflächenabweichung zivilsenat ZPO zwangsvollstreckung
SucheBlog abonnierenVerwaltung des Blogs |

