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Montag, 25. Juli 2011
Arbeitnehmer, die (tatsächlich gegebene) Missstände in ihrem Unternehmen öffentlich anprangern (sogenannte „Whistleblower-Arbeitnehmer“) werden nach dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 21.07.2011 durch die Meinungsfreiheit geschützt. Eine Altenpflegerin, die jahrelang die schlechten Zustände in ihrer Einrichtung kritisiert und ihren Arbeitgeber wegen Betruges angezeigt hatte, wurde fristlos entlassen. Vor den deutschen Gerichten bekam die Arbeitnehmerin nicht Recht. Das EGMR gab der Klägerin nunmehr Recht und sah in der fristlosen Kündigung eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Der deutsche Staat muss der Klägerin € 15.000,00 Entschädigung zahlen, weil er ihre Grundrechte nicht ausreichend geschützt hat.
Dienstag, 22. März 2011
Sachverhalt: Eine Firma für Beratung/Management im Profi-Fußball hatte mit einem Profi-Fußballer einen befristeten Beratervertrag des Inhalts geschlossen, dass sich der Profi-Fußballer bei Abschluss und Verlängerung von Arbeitsverträgen ausschließlich an diese Firma wenden sollte (Exklusivitätsvereinbarung). Der Profi-Fußballer verlängerte seinen bisherigen Spielervertrag unter Einschaltung einer anderen Agentur; dies wertete die Firma, die die Exklusivitätsvereinbarung mit dem Profi-Fußballer getroffen hatte, als Vertragsverletzung und forderte von diesem Schadensersatz. Rechtslage: Nach dem - rechtskräftigen - Urteil des OLG Hamm vom 08.01.2010 besteht keine Schadensersatzverpflichtung des Profi-Fußballers, weil die vertragliche Exklusivitätsvereinbarung gemäß § 297 Nr. 4 SGB III in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam ist. Nach dieser Bestimmung sind Vereinbarungen unwirksam, die sicher stellen sollen, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. Nach der Entscheidung des OLG Hamm handelt es sich vorliegend um eine solche Vereinbarung. Der Profi-Fußballer hat somit keine Vertragspflicht durch die Inanspruchnahme einer anderen Agentur verletzt. Das OLG Hamm stellt explizit klar, dass ein Profi-Fußballer weisungsgebundener Arbeitnehmer ist und sich auf die zum Schutz Arbeitssuchender geltende Bestimmung des § 297 Nr. 4 SGB III berufen kann. Somit sind Vereinbarungen unwirksam, die sicher stellen sollen, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. Fazit: Die in vielen Berater-/Vermittlungsverträgen im Profi-Fußball enthaltenen Exklusivitätsvereinbarungen, nach denen sich der Profi-Fußballer ausschließlich von einer bestimmten Agentur beraten und unterstützen lassen soll, sind wegen Verstoßes gegen § 297 Nr. 4 SGB III in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam und damit für den Profi-Fußballer nicht bindend.
Freitag, 19. November 2010
Gemäß § 9 I 2 KSchG hat das Arbeitsgericht nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt nach der Intention des Gesetzes jedoch nur ausnahmsweise in Betracht. Das BAG hat mit Urteil vom 09.09.2010 nunmehr entschieden, dass ein Auflösungsgrund für den Arbeitgeber nach § 9 KSchG auch in einem Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers liegen kann, das der Arbeitnehmer selbst nicht veranlasst hat. Nach der Rechtsprechung des BAG ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können. Zugespitzte Formulierungen bzw. solche in beißendem und scharfem Ton stellen so lange keinen Auflösungsgrund dar, wie sie noch in einem sachlich nachvollziehbarem Bezug zu den maßgebenden Rechtsfragen stehen und weder im Inhalt noch in der Form die Grenze zu persönlicher Schmähung, Gehässigkeit oder Lüge überschreiten. So hat das BAG im Rahmen des Prozessvortrages gewählte Ausdrücke des Prozessbevollmächtigten des Klägers wie „weichkochen“, „mürbe machen“ etc. nicht als Auflösungsgrund anerkannt, da es sich hierbei um bildhafte, umgangssprachlich geläufige Wendungen handelt, mit denen dem Arbeitgeber anschaulich eine gewisse Unnachgiebigkeit bei der Verfolgung seines Ziels zugeschrieben wird. Auch süffisante Wendungen und unhöfliche Formulierungen des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers reichen nicht aus, um einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers zu begründen. Praxistipp: Auf ein Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses nach § 9 I 2 KSchG also nur dann mit Erfolg stützen, wenn er darlegen und beweisen kann, dass der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers im Rahmen seines Prozessvortrages Formulierungen und Wendungen wählt, die nicht mehr durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie keinen sachlich nachvollziehbaren Bezug zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben und im Inhalt und/oder in der Form die Grenze zu persönlicher Schmähung, Gehässigkeit oder Lüge überschreiten. In diesen Fällen sollte von der Arbeitgeberseite in Erwägung gezogen werden, im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses einen Auflösungsantrag nach § 9 I 2 KSchG zu stellen.
Montag, 17. Mai 2010
(BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 2037/06 - „Moskito-Anschläger“)
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger war seit 1997 als sogenannter „Moskito-Anschläger“ bei der Beklagten beÂschäftigt. Die Beklagte beschloss, diese Tätigkeit in Zukunft ausschließlich durch Subunternehmer durchführen zu lassen. Deshalb kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis im Juli 2004 zum 30.08.2004. Der Kläger trägt vor, die Plakatierungsarbeiten seien nicht eingestellt worden, die Subunternehmer seien wie Arbeitnehmer anzusehen, die Plakatierung erfolge nach wie vor nach vorÂgegebenen Listen. Die Beklagte trägt vor, der Arbeitsplatz sei durch die StrukturentÂscheidung und die veränderte Organisation weggefallen. Eine Bindung der SubunÂternehmer an Routen und Endtermine ergebe sich aus der Natur der Sache. Die Klage wurde in allen 3 Instanzen abgewiesen.
Entscheidungsgründe: -       Die Entscheidung des Unternehmers, bestimmte Tätigkeiten zukünftig nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer, sondern durch Subunternehmer ausführen zu lassen, kann als dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 II 2 KSchG eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. -       Es handelt sich um eine freie unternehmerische Entscheidung, wenn sich ein Arbeitgeber entscheidet, in Zukunft bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selbst mit eigenen Arbeitnehmern durchzuführen, sondern durch Dritte vornehmen zu lasÂsen. -       Es muss sich bei den neu einzugehenden Vertragsverhältnissen aber tatsächlich und nicht nur zum Schein um solche einer freien Mitarbeit handeln. -       Anders verhält es sich im Falle der sogenannten „Austauschkündigung“ für Arbeitnehmerüberlassung (BAG vom 26.09.1996 - 2 AZR 200/96): Diese EntÂscheidung betrifft den Kapitän eines ausgeflaggten Handelsschiffes, dessen Arbeitsplatz in Zukunft durch eine ausländische Crew-Gesellschaft im Wege der Arbeitnehmerüberlassung besetzt werden sollte. In diesem Fall hat das BAG entschieden, der Entschluss, die formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, sei keine die Kündigung bedingende unternehmerische Entscheidung. Der UnterÂnehmer erteile als Entleiher gegenüber den beschäftigten Leiharbeitnehmern weiterhin die wesentlichen für die Durchführung der Arbeit erforderlichen WeiÂsungen; in einem derartigen Fall entfalle nicht die Beschäftigungsmöglichkeit, vielmehr würden die eigenen Beschäftigungen nur durch ausgeliehene ArbeitÂnehmer ersetzt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Kapitäns sei soÂmit eine „Austauschkündigung“. Diese hat das BAG als sozial ungerechtfertigt angesehen und deshalb für unwirksam erachtet. Dieser Auffassung haben sich inzwischen auch die Instanzgerichte angeschlossen.
Praxistipp:
Im Vorfeld der Überlegungen, ob und inwieweit bestimmte Tätigkeiten zukünftig nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer, sondern durch Dritte durchgeführt werden sollen, ist daher darauf zu achten, dass es sich bei den „Dritten“ um „echte“ Subunternehmer, das heißt freie Mitarbeiter und nicht um Leiharbeitnehmer handelt. Nur dann kann - nach der Rechtsprechung des BAG - eine betriebsbedingte Kündigung der hierzu beÂtriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer sozial gerechtfertigt sein.
Freitag, 7. Mai 2010
(BAG vom 10.12.2009 - 2 AZR 198/09) Das Gesetz (§ 84 II SGB IX) schreibt für das BEM weder bestimmte Mittel vor, noch beschreibt es bestimmte Ergebnisse, die das Eingliederungsmanagement haben muss oder nicht haben darf. Es besteht keine Verpflichtung, eine Verfahrensordnung aufzustellen. Nach § 84 II SGB IX entspricht jedes Eingliederungsmanagement den gesetzlichen Erfordernissen, das die zu beteiligenden Personen und Stellen unterrichtet und sie - gegebenenfalls abhängig von ihrer Zustimmung - einbezieht, das ferner kein verÂnünftigerweise in Betracht zu ziehendes Ergebnis ausschließt und in dem die von diesen Personen und Stellen eingebrachten Vorschläge erörtert werden. Am BEM zu beteiligende Personen und Stellen sind insbesondere: Der betroffene Arbeitnehmer, die zuständige Interessenvertretung (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, geÂgebenenfalls Integrationsamt), der Betriebsarzt sowie (nicht zwingender Weise, aber sinnvoller Weise) die Sozialversicherungsträger. Für die Durchführung des BEM ist sowohl die Zustimmung des Arbeitnehmers als auch dessen Beteiligung erforderlich. Der Arbeitnehmer muss zumindest eine Mitwirkungsbasis schaffen; anderenfalls ist das BEM gescheitert. Das Gesetz vertraut darauf, dass die Einbeziehung von Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsrat und externen Stellen sowie die abstrakte Beschreibung des Ziels ausreiÂchen, um die Vorstellungen der Betroffenen sowie internen und externen SachverÂstand in ein faires und sachorientiertes Gespräch einzubringen, dessen näherer Verlauf und dessen Ergebnis sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls richten. Das BEM verlangt vom Arbeitgeber nicht, bestimmte Vorschläge zu unterbreiten. Vielmehr hat es jeder am BEM Beteiligte - auch und insbesondere der Arbeitnehmer - selbst in der Hand, alle ihm sinnvoll erscheinenden Gesichtspunkte und LösungsÂmögÂlichkeiten einzubringen.
Donnerstag, 30. Oktober 2008
Laut dpa-Mitteilung schickt der Autobauer Daimler rund 150.000 Beschäftigte in verÂlängerte Weihnachtsferien. Mit dem Produktionsstopp an allen 14 deutschen StandÂorten reagiere das Unternehmen auf die unsichere Lage auf den weltweiten AutoÂmärkten, heißt es im Konzern. Laut Aussage des Personalvorstandes Günther Fleig in Stuttgart soll die Zwangspause bis zu 4 Wochen betragen und vor allem über ArÂbeitszeitkonten und Überstunden umgesetzt werden. Sobald die Umsetzung der "Zwangspausen" über Arbeitszeitkonten und Überstunden erschöpft sein wird, stellt sich die Frage, ob die Autobauer und Automobilzulieferer verlängerte "Weihnachtsferien" bzw. sonstige Zwangspausen den Arbeitnehmern gegebenenfalls auch als Urlaub unter Anrechnung auf deren kalenderjährlichen UrÂlaubsanspruch vorgeben dürfen. Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf beÂzahlten Erholungsurlaub. Gläubiger des Urlaubsanspruchs ist somit der ArbeitnehÂmer, Schuldner des Urlaubsanspruches ist der Arbeitgeber. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer als Gläubiger und Inhaber des Urlaubsanspruches diesen geltend machen, um den Arbeitgeber als Schuldner zur Erfüllung des Urlaubsanspruches zu veranlassen. Der Arbeitgeber seinerseits hat dann gemäß § 7 I 1 BUrlG den Urlaub zu gewähren. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber den Urlaub auf einen anderen, vom ArbeitÂnehmer nicht geltend gemachten bzw. nicht gewünschten Termin festlegen, z.B. wenn dringende betriebliche Belange dies rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des BAG begründen unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 I Ziff. 5 BetrVG eingeführte Betriebsferien bei Schließung des Betriebs bzw. Einstellung der Produktion dringende betriebliche Belange, hinter denen nach § 7 I BUrlG die individuellen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zurücktreten müssen. Liegen dringende betriebliche Belange vor, die grundsätzlich eine einseitige Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber zu einem vom Arbeitnehmer nicht geltend gemachten Zeitpunkt rechtfertigen können, hat eine Abwägung der beiderseitigen InteresÂsen zu erfolgen. Ergibt sich bei der Interessenabwägung, dass keine der beiderseitiÂgen Interessen überwiegt, scheidet eine einseitige Urlaubsfestlegung durch den ArÂbeitgeber aus. Das bedeutet: Sobald "verlängerte Ferien" bzw. weitere Zwangspausen nicht mehr nur über ArÂbeitszeitÂkonten und/oder Überstunden umgesetzt, sondern auch durch einseitige Urlaubsfestlegung seitens der Arbeitgeber umgesetzt werden sollen, sollten die beÂtroffenen Arbeitnehmer diese Vorgehensweise hinterfragen: - Wurde das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 I Ziff. 5 BetrVG gewahrt?
- Liegt eine diesbezügliche Einigung zwischen GeÂschäftsfühÂrung und Betriebsrat vor?
- Sind dringende betriebliche Belange gegeben, die eine einseitige Urlaubsfest-legung durch den Arbeitgeber ausnahmsweise rechtfertigen?
- Wurde eine AbÂwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen?
Donnerstag, 11. September 2008
Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 18.6.2008 - 7 AZR 116/07 -) sind tarifliche Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, zulässig.Die dahingehende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs.1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine gesetzliche Altersrente beziehen kann. Solche tariflichen Altersgrenzen sind auch nicht wegen Altersdiskriminierung i.S. des AGG unwirksam. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Ungleichbehandlung in diesem Falle durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik gerechtfertigt.
Montag, 18. August 2008
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer nimmt 2 Jahre Elternzeit in Anspruch und beantragt zugleich bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit während der Elternzeit mit 30 Stunden/Woche. Entscheidung Die Ansprüche auf Elternzeit (§ 15 Abs.1 BEEG) einerseits und auf Elternteilzeit (§ 15 Abs. 4 BEEG) andererseits sind voneinander zu unterscheiden. Die Inanspruchnahme der Elternzeit führt - ohne Zustimmung des Arbeitgebers- unmittelbar zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit auch zum Ruhen der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers. Der Anspruch auf Elternteilzeit ist auf eine befristete Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit gerichtet und erfordert einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf beim Arbeitgeber. Besteht dieser nicht, so kann der Arbeitgeber dem Elternteilzeitverlangen des Arbeitnehmers dringende betriebliche Gründe entgegenhalten und den Antrag ablehnen. Er ist nicht verpflichtet, einen sich in Elternzeit befindenden Arbeitnehmer bei fehlendem zusätzlichen Beschäftigungsbedarf (in Teilzeit) zu beschäftigen. Streiten sich ein sich in Elternzeit befindender Arbeitnehmer und ein sich nicht in Elternzeit befindender Arbeitnehmer um einen freien Arbeitsplatz, so hat der Arbeitgeber keine Sozialauswahl zwischen den Beiden auszuführen; Der Arbeitsplatz ist mit dem sich nicht in Elternzeit befindenden Arbeitnehmer zu besetzen; ihm gegenüber obliegt dem Arbeitgeber eine Beschäftigungspflicht, während seine Beschäftigungspflicht gegenüber dem sich in Elternzeit befindenden Arbeitnehmer ruht.
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