Ausgangspunkt: Bestehende Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers sind abzugelten, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann (Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 IV BUrlG).
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 09.08.2011 klargestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch eine reine Geldforderung ist und - wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auch - einzel- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt; dies gilt auch für die Abgeltung des unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubes.
! Praxistipp:
Bei der Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen muss somit immer geprüft werden, ob einzel- bzw. tarifvertragliche Ausschlussfristen Anwendung finden. Ist dies der Fall, ist bei der Berechnung der maßgebenden Ausschlussfrist zu beachten, dass nach der Entscheidung des BAG der Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und sofort fällig wird; dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über das Arbeitsverhältnis hinaus andauert.
Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.03.2008 beschäftigt und seit dem 19.10.2006 fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TVL) Anwendung. Nach dessen § 37 I verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Arbeitnehmer schriftlich geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 25.02.2009 forderte die Klägerin von der Beklagten Urlaubsabgeltung für den ihr aus den Kalenderjahren 2007 und 2008 zustehenden Urlaub.
Das BAG hat mit Urteil vom 09.08.2011 entschieden, dass die streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsansprüche wegen Versäumung der maßgeblichen Ausschlussfrist des § 37 I TVL verfallen sind.
Die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin waren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2008 entstanden und sofort fällig. Somit hätte der Urlaubsabgeltungsanspruch spätestens bis zum 30.09.2008 schriftlich geltend gemacht werden müssen, um die tarifvertragliche Ausschlussfrist zu wahren. Das Schreiben vom 25.02.2009 ist erst nach Ablauf der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 37 I TVL und damit verspätet erfolgt; zu diesem Zeitpunkt waren die Urlaubsabgeltungsansprüche bereits verfallen.