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Donnerstag, 12. Mai 2011
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Frau unterhielt bei ebay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Im März 2008 wurde unter Verwendung dieses Kontos von einem Dritten eine Gastronomieeinrichtung zu einem Eingangsgebot von € 1,00 zum Verkauf angeboten. Hierauf gab ein Bieter ein Maximalgebot von € 1.000,00 ab. Einen Tag später wurde das Angebot zurückgezogen. Der Bieter war bis dahin der Meistbietende. Er forderte die ebay-Mitgliedskontoinhaberin zur Eigentumsübertragung an der Gastronomieeinrichtung auf, Zug um Zug gegen Zahlung von € 1.000,00. Nachdem die hierfür gesetzte Frist verstrichen war, forderte er von der Kontoinhaberin Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des tatsächlichen Wertes der Gastronomieeinrichtung (€ 32.820,00). Die von ebay verwendeten AGB regeln unter § 2 Ziff. 9: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ Rechtslage: Es stellt sich die Frage, ob ein Kaufvertrag zwischen der Inhaberin des ebay-Mitgliedskontos und dem Höchstbietenden zu Stande gekommen ist, aus dem der Bieter Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung herleiten kann. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 11.05.2011 verneint. Zur Begründung führt er aus, dass auch bei Internetgeschäften Stellvertretungsrecht (§§ 164 ff. BGB) anwendbar ist, wenn beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger nur dann, wenn der Erklärende eine entsprechende Vertretungsvollmacht besitzt oder die Erklärung nachträglich vom Namensträger genehmigt worden ist oder wenn die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht anzuwenden sind. Die bloße unsorgfältige Aufbewahrung der Kontaktdaten des ebay-Mitgliedskontos (Passwort etc.) hat nicht zur Folge, dass der Inhaber des ebay-Mitgliedskontos sich die Erklärungen zurechnen lassen muss, die ein Dritter bei unbefugter Nutzung des Mitgliedskontos abgibt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziff. 9 der AGB von ebay. Diese AGB gelten ausschließlich zwischen ebay und dem jeweiligen Inhaber des Mitgliedskontos, nicht hingegen zwischen dem Inhaber des ebay-Mitgliedskontos/Anbieter und dem Bieter. Nach der Entscheidung des BGH ist im vorliegenden Falle kein Kaufvertrag zwischen der Inhaberin des ebay-Mitgliedskontos und dem Bieter zu Stande gekommen, so dass dieser keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages verlangen konnte. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.
Donnerstag, 5. Mai 2011
Der BGH hat entschieden, dass auch Ersatzansprüche des Mieters für Renovierungskosten, die ihm in Unkenntnis der Unwirksamkeit der maßgebenden mietvertraglichen Schönheitsreparaturklausel entstanden sind, der kurzen Verjährungsfrist des § 548 II BGB unterliegen und demnach innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.
Montag, 21. Februar 2011
Nach Deutschem Recht stellen unaufgeforderte Werbeanrufe stets eine unzumutbare Belästigung dar und sind als unlauter zu werten. Die Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern setzt daher generell deren vorheriges ausdrückliches Einverständnis voraus („Opt-In“). Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.02.2011 entschieden, dass das elektronisch durchgeführte „Double-Opt-In-Verfahren“ von vorneherein ungeeignet ist, um das notwendige Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Beim Double-Opt-In-Verfahren nimmt der Verbraucher an einem Online-Gewinnspiel teil, gibt dort seine Telefonnummer an und erklärt durch Markieren eines Feldes sein Einverständnis auch mit Telefonwerbung. Daraufhin wird dem Verbraucher eine Email mit dem Hinweis auf die Eintragung für das Gewinnspiel (sogenannte „Check-Mail“) an die angegebene Email-Adresse übersandt, die er durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt. Nach Auffassung des BGH kann zwar davon ausgegangen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen Email-Adresse stammt. Damit ist aber nicht auch zugleich gewährleistet, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-Mail handelt. Oftmals werden nämlich - aus welchen Gründen auch immer - falsche Telefonnummern angegeben. Das Gesetz verlangt zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Hieran fehlt es nach Auffassung des BGH beim sogenannten Double-Opt-In-Verfahren.
Dienstag, 16. November 2010
Der BGH hat entschieden, dass eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % nicht in Betracht kommt, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient. Der streitgegenständliche Mietvertrag lautete wie folgt: „Vermietet werden folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts beste-hend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 qm beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“ Der 8. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bei dieser vertraglichen Regelung ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % nicht vorliegt, weil die Wohnflächenangabe im Mietvertrag nicht - im Gegensatz zu den sonst üblichen vertraglichen Regelungen - als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist. Im Gegenteil: Die Parteien haben bei dieser Vertragsgestaltung ausdrücklich geregelt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient, sich der räumliche Umfang der Mietsache aus der Angabe der vermieteten Räume ergibt. Insoweit liegt hier keine mängelbegründende Flächenabweichung vor. Hinweis: Anders verhält es sich, wenn der Mietvertrag - wie üblicherweise - keine Vereinbarung dahingehend enthält, dass die Wohnflächenangabe wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dienen soll, also anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, Wohnflächenangabe als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Weicht in einem solchen Falle die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % ab, liegt u.U. eine mangelbegründende Flächenabweichung vor.
Montag, 15. November 2010
Der 8. Zivilsenat des BGH hat am 13.10.2010 entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 551 III BGB ist der Vermieter verpflichtet, eine ihm überlassene Mietkaution unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Die gesetzliche Bestimmung verfolgt das Ziel, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und dem Zugriff von dessen Gläubigern zu entziehen. Mieter von Wohnraum sind somit so lange nicht zur Mietkautionszahlung verpflichtet, bis ihnen vom Vermieter ein insolvenzfestes Mietkautionskonto, das getrennt von seinem Vermögen geführt wird, mitgeteilt wird. Eine Nichtzahlung der Kaution bis zu diesem Zeitpunkt beinhaltet keine Pflichtverletzung des Mieters bezüglich der Erbringung der geschuldeten Mietsicherheit; ein Vermieter darf hierauf keine Kündigung stützen. Tags für diesen Artikel: bgh, gläubigerschutz, insolvenz, karlsruhe, kündigung, mieter, mietkaution, mietverhältnis, sicherheit, vermieter, zivilsenat
Mittwoch, 3. Dezember 2008
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein – die Eintrittspflicht des RechtsÂschutzversicherers auslösender – Rechtsverstoß schon in einer konkreten KündiÂgungsandrohung des Arbeitgebers des Versicherungsnehmers. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, ist die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung – unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig ist – begangen. Die Rechtsposition des Arbeitnehmers ist bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt, ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es auf DifferenÂzierungen – z.B. zwischen Kündigungsandrohung, Kündigungserteilung, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen etc. – nicht an.  Dem vom BGH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitgeber teilte dem Arbeitnehmer mit, dass beabsichtigt sei, ihm eine beÂtriebsbedingte Kündigung zu erteilen, wenn er nicht einen ihm angebotenen AufheÂbungsvertrag annehme. Die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen dieses Vorgehen. Die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers lehnte eine Kostenübernahme hierfür ab mit der Begründung, dass ein Versicherungsfall (noch) nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße in AusÂsicht stellen einer Kündigung beinhalte eine bloße Absichtserklärung und bewirke noch keine Veränderung der Rechtsposition des Arbeitnehmers. Dies sei ausschließÂlich bei einer unberechtigt erteilten Kündigung der Fall. Der BGH hat in diesem Falle hingegen das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles und damit die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers des Arbeitnehmers mit der oben geÂnannten Begründung bejaht. Fazit: Rechtsschutzversicherungen neigen häufig dazu, Deckungsschutzanfragen vor ErÂteilung einer Kündigung mit dem Hinweis auf das Fehlen eines RechtsverstoÂßes/eines Versicherungsfalles abzulehnen. Dies wird nach der neuen Entscheidung des BGH vom 19.11.2008 in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen dem Versiche-rungsnehmer bereits eine konkrete Kündigung angedroht bzw. in Aussicht gestellt wird, nicht mehr möglich sein. Versicherungsnehmern, die in ihrem Rechtsschutzversiche-rungsvertrag die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus ArÂbeitsverhältnissen mitversichert haben, ist in diesen Fällen künftig zu empfehlen, sich gegen abschlägige Mitteilungen ihrer Rechtsschutzversicherung zur Wehr zu setzen.
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