Laut dpa-Mitteilung schickt der Autobauer Daimler rund 150.000 Beschäftigte in verÂlängerte Weihnachtsferien. Mit dem Produktionsstopp an allen 14 deutschen StandÂorten reagiere das Unternehmen auf die unsichere Lage auf den weltweiten AutoÂmärkten, heißt es im Konzern. Laut Aussage des Personalvorstandes Günther Fleig in Stuttgart soll die Zwangspause bis zu 4 Wochen betragen und vor allem über ArÂbeitszeitkonten und Überstunden umgesetzt werden.
Sobald die Umsetzung der "Zwangspausen" über Arbeitszeitkonten und Überstunden erschöpft sein wird, stellt sich die Frage, ob die Autobauer und Automobilzulieferer verlängerte "Weihnachtsferien" bzw. sonstige Zwangspausen den Arbeitnehmern gegebenenfalls auch als Urlaub unter Anrechnung auf deren kalenderjährlichen UrÂlaubsanspruch vorgeben dürfen.
Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf beÂzahlten Erholungsurlaub. Gläubiger des Urlaubsanspruchs ist somit der ArbeitnehÂmer, Schuldner des Urlaubsanspruches ist der Arbeitgeber. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer als Gläubiger und Inhaber des Urlaubsanspruches diesen geltend machen, um den Arbeitgeber als Schuldner zur Erfüllung des Urlaubsanspruches zu veranlassen. Der Arbeitgeber seinerseits hat dann gemäß § 7 I 1 BUrlG den Urlaub zu gewähren.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber den Urlaub auf einen anderen, vom ArbeitÂnehmer nicht geltend gemachten bzw. nicht gewünschten Termin festlegen, z.B. wenn dringende betriebliche Belange dies rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des BAG begründen unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 I Ziff. 5 BetrVG eingeführte Betriebsferien bei Schließung des Betriebs bzw. Einstellung der Produktion dringende betriebliche Belange, hinter denen nach § 7 I BUrlG die individuellen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zurücktreten müssen.
Liegen dringende betriebliche Belange vor, die grundsätzlich eine einseitige Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber zu einem vom Arbeitnehmer nicht geltend gemachten Zeitpunkt rechtfertigen können, hat eine Abwägung der beiderseitigen InteresÂsen zu erfolgen. Ergibt sich bei der Interessenabwägung, dass keine der beiderseitiÂgen Interessen überwiegt, scheidet eine einseitige Urlaubsfestlegung durch den ArÂbeitgeber aus.
Das bedeutet: Sobald "verlängerte Ferien" bzw. weitere Zwangspausen nicht mehr nur über ArÂbeitszeitÂkonten und/oder Überstunden umgesetzt, sondern auch durch einseitige Urlaubsfestlegung seitens der Arbeitgeber umgesetzt werden sollen, sollten die beÂtroffenen Arbeitnehmer diese Vorgehensweise hinterfragen:
- Wurde das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 I Ziff. 5 BetrVG gewahrt?
- Liegt eine diesbezügliche Einigung zwischen GeÂschäftsfühÂrung und Betriebsrat vor?
- Sind dringende betriebliche Belange gegeben, die eine einseitige Urlaubsfest-legung durch den Arbeitgeber ausnahmsweise rechtfertigen?
- Wurde eine AbÂwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen?