Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 III, IV BUrlG
Neue Rechtsprechung des BAG
(BAG, Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 –)
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BAG wandelte sich der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 IV BUrlG um, wenn der Urlaubsanspruch am Ende des Urlaubsjahres oder – im Falle der Übertragung – am Ende des Übertragungszeitraumes nicht erfüllbar gewesen ist. Der Urlaubsanspruch erlosch in diesen Fällen nach bisheriger Rechtsprechung des BAG. Nicht erfüllbar war der Urlaubsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht während des Bezugs- und des Übertragungszeitraumes gewähren konnte, weil der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig blieb. Das BAG war bislang davon ausgegangen, dass der Abgeltungsanspruch – mit Ausnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – an dieselben Voraussetzungen gebunden ist wie der Urlaubsanspruch (Surrogat).
Diese Rechtsprechung hat das BAG nunmehr in seinem Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 – im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (C-350/06, C-520/06 „Schultz-Hoff“) aufgegeben.
Der Leitsatz der BAG-Entscheidung vom 24.03.2009 lautet wie folgt:
„Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 III und IV BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.“
Nach der neuen Rechtsprechung des BAG erlöschen die gesetzlichen Urlaubsansprüche somit nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende es Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig war und der Urlaub deshalb ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte. In diesem Falle steht dem Arbeitnehmer – nach der neuen BAG-Rechtsprechung – nunmehr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abgeltung für den entstandenen Urlaubsanspruch in gesetzlicher Höhe zu.
Hinweis:Â Â Auswirkungen hat das BAG-Urteil nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der tariflich oder einzelvertraglich vereinbarte Mehrurlaub ist hiervon nicht betroffen.Â