Auswirkungen der neuen EuGH-/BAG-Rechtsprechung auf die Praxis
EuGH, Urteil vom 20.01.2009 (C-350/06)
BAG, Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07)
Im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.01.2009 hat das BAG mit Urteil vom 24.03.2009 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Nunmehr gilt, dass der Mitarbeiter seinen gesetzlichen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch auch behält, wenn er ihn aus krankheitsbedingten Gründen nicht nehmen konnte.
Der Rechtsprechungswandel des BAG hat erhebliche Auswirkungen die betriebliche Praxis:
Vertrauensschutz für sogenannte „Altfälle“ gibt es nur bis zum 02.08.2006; dies ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorlagebeschlusses des LAG Düsseldorf.
Arbeitsvertragliche/tarifvertragliche Ausschlussfristen sowie Verjährungsfristen können während der Dauer einer Erkrankung des Arbeitnehmers einer Übertragung der Urlaubsansprüche nicht entgegengehalten werden.
Verbleibt der Mitarbeiter nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit im Unternehmen, muss der übertragene Urlaub in dem Kalenderjahr geltend gemacht und genommen werden, in dem der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist. Ausnahmsweise kann der Urlaub unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BUrlG auf die ersten 3 Kalendermonate des Folgejahres übertragen werden.
Wichtig: Eine Übertragung/Abgeltung des Urlaubes im Krankheitsfalles ist nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, nicht für weitergehende tarif-/arbeitsvertragliche Urlaubsansprüche vorgeschrieben.
â–º Praxistipp:
Zur Klarstellung sollten die bestehenden Arbeitsverträge entsprechend angepasst werden mit der Maßgabe, dass eine Übertragung/Abgeltung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden arbeitsvertraglichen/tarifvertraglichen Urlaubes bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen ist.
Nach der geänderten Rechtsprechung besteht jetzt die Gefahr, dass bei langzeiterkrankten Mitarbeitern Urlaubs-/Urlaubsabgeltungsansprüche in sehr hohem Umfang anwachsen.
â–º Praxistipp:
Vor diesem Hintergrund sollte bei langzeiterkrankten Mitarbeitern in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung erfüllt sind. Bislang verhält es sich in der Praxis oftmals so, dass langzeiterkrankte Mitarbeiter auf der „Payroll“ belassen werden, da sie das Unternehmen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes nicht belasten. Dies ist seit der geänderten Rechtsprechung anders, da in jedem Falle die in dieser Zeit entstehenden gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche zu gewähren bzw. abzugelten sind.