(Corona ArbeitsSchVO)
Die geltende Corona Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert und um die arbeitgeberseitige Verpflichtung zum Angebot von Corona-Schnelltests erweitert. Die Änderungen der Corona ArbeitsSchVO sind am 20.04.2021 in Kraft getreten. Es gilt folgendes zu beachten:
- Arbeitgeber*innen müssen ihren Mitarbeitenden, sofern diese nicht ausschließlich im Home Office arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Coronatest anbieten. Für einzelne Berufsgruppen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko besteht die Pflicht der Arbeitgeber*innen, diesen zwei Coronatests pro Woche anzubieten. Für welche Beschäftigungsgruppen diese erweiterte Testangebotspflicht der Arbeitgeber*innen besteht, ist abschließend in § 5 Abs. 2 der Corona ArbeitsSchVO geregelt.
- Es besteht keine Testpflicht für die Mitarbeitenden, sondern nur ein verpflichtendes Testangebot für die Arbeitgeberseite. Den Mitarbeitenden obliegt die Entscheidung, ob sie das Testangebot annehmen oder nicht.
- Es ist nicht festgelegt, welcher Test (PCR-Test, Antigen-Schnelltest zur professionellen oder zur Selbstanwendung) von Arbeitgeberseite angeboten werden muss. Es reicht aus, den Mitarbeitenden Antigentests zur Selbstanwendung anzubieten.
- Da die von Arbeitgeberseite angebotenen Tests für die Mitarbeitenden freiwillig sind, handelt es sich bei der für die Durchführung der Tests aufgewendete Zeit nicht um Arbeitszeit. Es bleibt den Arbeitgeber*innen überlassen, ob sie den Mitarbeitenden die Tests nach Hause zur Testung außerhalb der Arbeitszeit mitgibt oder die Tests im Betrieb / Unternehmen zur Durchführung während der Arbeitszeit anbietet.
- Die Arbeitgeber*innen haben die Nachweise über die Beschaffung der Tests zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren. Bei Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht droht ein Bußgeld von bis zu € 5.000,00. Nicht dokumentiert werden muss hingegen, wie viele der Mitarbeitenden das Testangebot angenommen und den Test durchgeführt haben.
- Die Kosten für die Tests verbleiben bei den Arbeitgeber*innen.
- Die Corona ArbeitsSchVO tritt – Stand heute – mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft.
- Empfehlung: Arbeitgeber*innen sollten ihren Mitarbeitenden Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung anbieten mit der Maßgabe, dass die Mitarbeitenden die Tests außerhalb ihrer Arbeitszeit durchführen.